Leitsatz (amtlich)
Irrtümlich geleistete Beiträge können nach § 144 AVG (= § 1422 RVO) in Höhe der Mindestbeiträge in freiwillige Beiträge umgewandelt werden; die restlichen Beiträge sind zurückzuerstatten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2038993 |
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