Leitsatz (amtlich)

Irrtümlich geleistete Beiträge können nach § 144 AVG (= § 1422 RVO) in Höhe der Mindestbeiträge in freiwillige Beiträge umgewandelt werden; die restlichen Beiträge sind zurückzuerstatten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.1988; Aktenzeichen 12 RK 61/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038993

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