Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.10.2015; Aktenzeichen B 6 KA 35/15 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

 

Tatbestand

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf höheres Honorar im Quartal III/2010. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV).

Der Kläger ist Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin. Er ist seit dem 1. Juli 2006 mit dem Vertragsarztsitz H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Einen (Versorgungs-)Schwerpunkt im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 4 der Anlage A zum Verteilungsmaßstab (VM) hat er nicht ausgeprägt. Nach eigenen Angaben betreffen von seinen vertragsärztlichen kurativen Fällen durchschnittlich 75% bis 80% Kleinkinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 2. Juni 2010 wies die Beklagte dem Kläger sein RLV für das Quartal III/2010 zu. Es betrug 17.390,36 EUR. Dem lagen zugrunde eine Basisfallzahl von 542, ein arztgruppenspezifischer Fallwert von 31,98 EUR, eine Berechnungsfallzahl von 542 und eine Altersstrukturquote von 1,0033. Diese Berechnung knüpfte an die RLV-Behandlungszahl aus dem Quartal III/2009 an. Zudem erhielt der Kläger qualitätsgebundene Zusatzvolumen (QZV) für Allergologie in Höhe von 173,44 EUR, Sonographie I in Höhe von 126,40 EUR und Zuschlag Versichertenpauschale in Höhe von 5.674,74 EUR zugewiesen. Die Summe aus RLV und QZV betrug 23.364,94 EUR.

Durch angefochtenen Bescheid vom 3. März 2011 rechnete die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal III/2010 ab. Er erhielt ein Honorar in Höhe von 39.778,33 EUR. Dem lag eine Honoraranforderung des Klägers für insgesamt 691 Fälle mit einer Vergütung im RLV und QZV in Höhe von 29.046,67 EUR zugrunde. Er überschritt die Summe aus RLV und QZV mithin um 5.681,73 EUR. Diese Überschreitung vergütete die Beklagte abgestaffelt in Höhe von 609,56 EUR. Das Honorar im Bereich des RLV und QZV betrug danach insgesamt 23.974,50 EUR. Dieser Honorarbescheid ordnete die Beträge zwischen RLV und QZV zwar falsch zu, enthielt in der Summe aber insoweit eine rechnerisch zutreffende Umsetzung des Zuweisungsbescheids.

Der Kläger legte am 31. März 2011 Widerspruch ein.

Durch Bescheid vom 24. Mai 2011 rechnete die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal IV/2010 ab. Der Kläger legte insoweit am 30. Mai 2011 Widerspruch ein.

Durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 8. September 2011 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/2010 und IV/2010 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid ist, soweit er das Quartal IV/2010 betrifft, aufgrund des Trennungsbeschlusses vom 24. April 2012 Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens S 3 KA 95/12.

Im Widerspruchsbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass dem Kläger ein zu hohes QZV zugewiesen worden sei. Doch habe es bei dem für das Quartal III/2010 fehlerhaft zur Verfügung gestellten QZV-Zuschlag für Versichertenpauschalen in Höhe von 5.674,74 EUR sein Bewenden; eine Korrektur werde zugunsten des Klägers nicht veranlasst, da diese für das Honorar eine Absenkung zur Folge haben würde. Der Laborwirtschaftlichkeitsbonus sei korrekt berechnet worden. Auch im Übrigen sei die Honorarabrechnung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durchgeführt worden; diese seien verbindlich und von ihnen könne nicht abgewichen werden. Mit seiner Zulassung zum 1. Juli 2006 gelte der Kläger auch nicht mehr als "Vertragsarzt in der Anfangsphase". Denn dies seien nach dem VM nur diejenigen Vertragsärzte, die nach dem 31. Dezember 2006 neu zugelassen worden seien.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Oktober 2011 fristgerecht Klage erhoben und unter anderem vorgetragen, das der Honorarabrechnung zugrunde gelegte RLV sei insoweit rechtswidrig, als der Arztgruppenfallwert im Quartal III/2010 mit 31,98 EUR so niedrig sei, dass er die Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 04110 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (35,048 EUR) nicht abdecke und die Versichertenpauschale nach der GOP 04111 EBM für Kinder ab Beginn des 6. Lebensjahres (31,543 EUR) diesen Wert fast vollständig ausfülle. Der niedrige Arztgruppenfallwert der Kinderärzte verstoße gegen das gesetzliche Gebot des § 87b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach ab dem 1. Januar 2009 die vertragsärztlichen Leistungen auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V zu vergüten seien und die arzt- und praxisbezogenen RLV nach § 87b Abs. 2 SGB V lediglich der Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis dienen sollten. Ein RLV, das den gesetzlichen Vorgaben des § 87b Abs. 1 und 2 SGB V entspreche, müsse daher so bemessen sein, dass es zumindest das notwendige Minimum an vertragsärztlichen Leistungen, die bei einem durchschnittlichen Regelbehandlungsfall...

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