Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand Die Beteiligten streiten über Beginn und Höhe der Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit unter weitergehender Anrechnung und Bewertung verschiedener rentenrechtlicher Zeiten.
Vorgeschichte Die am 29. Dezember 1944 in Ungarn geborene Klägerin absolvierte von 1959 bis Juni 1963 eine volkswirtschaftlich-technische Schulausbildung, die sie mit einem volkswirtschaftlich-technischen Diplom und der Berechtigung zum Besuch der Hochschule und der Universität abschloss. Am 23. Oktober 1965 wurde ihr Kind L. in Ungarn geboren und nach Angaben der Klägerin von ihr bis August 1972 erzogen. Vom 24. Juli bis 15. November 1963 war die Klägerin als Buchhalterin bei der ungarischen Staatsversicherungsgesellschaft, vom 18. November 1963 bis 26. Juni 1966 als Lohnbuchhalterin in einer Hanffabrik und vom 13. März 1967 bis 18. August 1972 als Buchhalterin bei den Wasserwerken in V. beschäftigt. Darüber hinaus legte die Klägerin vom 27. Juni 1966 bis 8. Oktober 1966 eine weitere Versicherungszeit zurück, die später von der Beklagten als ungarische Pflichtbeitragszeit angesehen wurde.
Im August 1972 verließ die Klägerin Ungarn. Das Kind L. blieb dort zurück. Die Klägerin begab sich zunächst nach Schweden, wo sie von August 1972 bis Februar 1973 Sozialleistungen von der Sozialverwaltung in S. bezog. Anfang März 1973 kam sie nach Deutschland. Vom 2. März bis 12. Juni 1973 hielt sie sich im Aufnahmelager für Flüchtlinge in Z. auf. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte blieb ohne Erfolg; ihr weiterer Aufenthalt wurde zunächst geduldet. Eine Anerkennung als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzt die Klägerin nicht. Auch gehört sie nicht zum Personenkreis der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG).
Am 20. November 1975 schloss sie die Ehe mit dem jugoslawischen Staatsangehörigen J.S ... Aus dieser Ehe ist am 29. Januar 1977 in Hamburg das Kind J. hervorgegangen. Am 24. Mai 1991 erwarb sie durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 15. Mai 1991 die deutsche Staatsangehörigkeit.
In der Zeit vom 8. Mai 1973 bis 15. September 1996 war die Klägerin mit zeitweiligen Unterbrechungen u.a. als Kassiererin, Buchhalterin, Büroangestellte und Sachbearbeiterin in der Registratur beschäftigt. Am 16. September 1996 erkrankte sie und bezog vom 28. Oktober 1996 bis 22. Oktober 1997 Krankengeld, vom 23. Oktober bis 4. Dezember 1997 Übergangsgeld, vom 5. Dezember 1997 bis 25. Juni 1998 wieder Krankengeld und im Anschluss daran bis 30. November 1998 Arbeitslosengeld; wegen der diesbezüglich im Rentenkonto gespeicherten und weiterer, bisher erfasster Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf des Bescheides der Beklagten vom 30. August 2010 Bezug genommen. Ein von der Klägerin eingeleitetes Verfahren mit dem Ziel der Gewährung höheren als des ihr gewährten Kranken- und Übergangsgeldes ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg (nachfolgend SG) vom 14. März 2002, Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (nachfolgend LSG) vom 21. Januar 2004).
Das ab 2. Oktober 1989 durchgeführte Kontenklärungsverfahren endete mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. Juni 1990. Eine Kindererziehungszeit wurde dabei nur für das in Hamburg am 29. Januar 1977 geborene Kind J. geltend gemacht, nicht dagegen für das am 23. Oktober 1965 in Ungarn geborene Kind L ... Anders verhielt es bei dem am 16. Juni 1998 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren. Hier wurde eine Kindererziehungszeit für beide Kinder, und zwar für L. für die Zeit vom 23. Oktober 1965 bis 20. August 1972 und für J. für die ersten 10 Lebensjahre, geltend gemacht.
Auf den Rentenantrag vom 16. Juni 1998 zog die Beklagte einen Entlassungsbericht der Klinik S. über eine psychosomatische Heilbehandlung der Klägerin vom 23. Oktober 1997 bis 4. Dezember 1997 bei. Die behandelnden Ärzte dieser Einrichtung hatten eine Dysthymia, einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom, eine Hypercholesterinämie und eine Laktoseintoleranz diagnostiziert und die Klägerin nur noch für in der Lage gehalten, täglich mit bestimmten Leistungseinschränkungen zwei Stunden bis unterhalbschichtig zu arbeiten. Demgegenüber stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. in seinem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellten Gutachten vom 19. August 1998 die Diagnosen Konversionsneurose bei histrionischer Persönlichkeit und Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom. Er hielt die Klägerin für fähig, halb- bis untervollschichtig einfache Bürotätigkeiten, Archivarbeiten sowie andere leichte körperliche Arbeiten zu verrichten, empfahl allerdings vorsorglich die Einholung eines internistischen Gutachtens zur Klärung eines Fibromyalgiesyndroms, welches der Klägerin bere...