Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Darlehenstilgung durch Aufrechnung. Aufrechnungsreihenfolge gem § 42a Abs 6 SGB 2 keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung
Leitsatz (amtlich)
§ 42a Abs 6 SGB II ist eine gesetzliche Tilgungsbestimmung und keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung; vielmehr kann - sofern keine anderslautende Tilgungsbestimmung durch den Schuldner erfolgt - mithilfe dieser gesetzlichen Tilgungsbestimmung die anspruchsvernichtende Einwendung des Erlöschens eines Anspruchs/Forderung des Jobcenters geltend gemacht werden, wenn diese Forderung das zuerst erbrachte Darlehen ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
A.
Der Kläger wendet sich gegen die durch den Beklagten erklärte Aufrechnung.
Der Kläger steht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der Kläger erhielt von der Beklagten ein Darlehen mit Stromschulden.
In einem anderen Klageverfahren vor dem hiesigen Gericht (S 43 AS 1692/17) hatten die Beteiligten über die Bewilligung einer Erstausstattung gestritten, welches am 25. Juli 2017 mit dem Vergleich endete, dass der Beklagte dem Kläger u.a. ein Darlehen für einen Gasherd und für eine anteilige Haushaltsgrundausstattung in Höhe von 330 Euro zu gewähren hat. Dies setzte der Beklagte durch Bescheid vom 27. Juli 2017 um und erklärte in diesem zudem gegen die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 40,90 Euro monatlich ab 1. September 2017 die Aufrechnung mit der mit dem Darlehen verbundenen Rückzahlungsforderung. Am 28. Juli 2017 wurden dem Kläger die 330 Euro ausgezahlt.
Gegen die Aufrechnung legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. August 2017 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ein älteres Darlehen aus Stromschulden vorrangig zu tilgen sei. Die Aufrechnung sei insgesamt auf zehn Prozent der Regelleistung begrenzt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2017 als unbegründet zurück. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden, denn es sei auch die Gesamthöhe von 10 Prozent eingehalten worden.
Dagegen legte der Kläger am 1. September 2017 Klage ein und wiederholt im Wesentlichen seine Begründung. Ergänzend führt er aus, dass im vorherigen Klageverfahren und Vergleich von der möglichen Aufrechnung wegen des Darlehens keine Rede gewesen sei. Die Aufrechnungsreihenfolge könne ausschließlich durch den Schuldner, nicht durch den Gläubiger bestimmt werden.
Er beantragt,
den Bescheid vom 27. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2017 hinsichtlich der Aufrechnungserklärung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, die dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorlagen.
B.
I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt.
Prozesskostenhilfe kann gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die mit der hiesigen Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2008, Az. L 25 B 411/08 AS PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a, Rdnr. 7a).
Vorliegend bestehen keine Erfolgsaussichten, da der Rechtsstandpunkt der Klägerseite nicht zutreffend und auch nicht vertretbar ist.
Die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Aufrechnung beurteilt sich nach § 42a SGB II i.V.m. § 43 SGB II.
Dass im Rahmen des Vergleiches vom 25. Juli 2017 die Aufrechnung nicht erwähnt wurde, ist nicht zu beanstanden, da Gegenstand der dortigen Klage auch nicht die Aufrechnung, sondern die Ausstattung für die Wohnung des Klägers war. Bei Nichtvorliegen einer Regelung im Vergleich gelten die gesetzlichen Regelungen, wie vorliegend § 42a f. SGB II. Dem Kläger war das Institut der Aufrechnung nach einem Darlehen auch nicht unbekannt, da auch die Stromschulden bereits aufgerechnet wurden, sodass er mit einer Aufrechnung des Darlehens für die Ausstattung rechnen musste.
Nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (gemäß § 20 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 S.1 Nr. 1 des Regelbeda...