Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Gegenstandswertes bei Streitigkeiten über die Honorarverteilung
Orientierungssatz
Bei Streitigkeiten über vertragsärztliches Honorar, mit denen Bestimmungen in den Honorarverteilungsmaßstäben gerügt werden, errechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Verteilungspunktwerten und den rechnerisch ermittelten Durchschnittspunktwerten. Diese Durchschnittspunktwerte errechnen sich aus dem Verhältnis der für jedes Quartal entrichteten Gesamtvergütung durch die betroffenen Krankenkassen zu dem von den Kassenärzten angeforderten Gesamthonorarvolumen. Eine weitergehende Differenzierung des Durchschnittspunktwertes ist nicht erforderlich.
Gründe
Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -- BRAGO -- werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO setzt das Gericht des ersten Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn das sozialgerichtliche Verfahren kennt keine Wertvorschriften für Gerichtsgebühren. Der Gegenstandswert bestimmt sich somit nach § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall hat die Festsetzung des Gegenstandswertes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Schätzung richtet sich dabei nach der Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger. Die Bedeutung des Rechtsstreites richtet sich für den Kläger im wesentlichen nach seinem mit dem Rechtsstreit verbundenen wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Im Falle des Klägers errechnet sich der Streitwert aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Verteilungspunktwerten und den rechnerisch ermittelten Durchschnittspunktwerten. Diese Durchschnittspunktwerte errechnen sich aus dem Verhältnis der für jedes Quartal entrichteten Gesamtvergütung durch die niedersächsischen Krankenkassen zu dem von den Kassenärzten angeforderten Gesamthonorarvolumen. Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten und legt seiner Entscheidung die Berechnungen zugrunde, die die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 7. März 1991 als Anlage beigefügt hat. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Berechnungen zu Zweifeln.
Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers geforderte weitergehende Differenzierung des Durchschnittspunktwertes hält das Gericht nicht für erforderlich. Insoweit folgt es auch der Rechtsauffassung der Beklagten.
Fundstellen