Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 02. Dezember 1943 geborene Klägerin begehrt die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von Weiterversicherungsbeiträgen des Ehemannes aus der Zeit vom 01. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1994. Die Klägerin ist die Ehefrau des am 28. März 1939 geborenen Landwirtes … Die Ehe wurde am 08. Oktober 1963 geschlossen.
Auf den Rentenantrag der Klägerin vom 16. Juni 1999 hin holte die Beklagte ein psychiatrisches Gutachten des Arztes … vom 27. März 1999 ein, der bei der Klägerin lediglich ein Erwerbsvermögen von 2 Stunden bis unter halbschichtig arbeitstäglich feststellte. Nachdem die landwirtschaftlichen Flächen mit Pachtvertrag vom 16. Juni 1999 dem Sohn übertragen wurden, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juli 1999 in Höhe von 204,33 DM. Im Rentenbescheid sind Pflichtbeiträge aus Pflegetätigkeit in der Zeit vom 01. April 1995 bis zum 31. Januar 1999 berücksichtigt.
Der Widerspruch der Klägerin vom 17. Juli 2000 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 zurückgewiesen. Gemäß § 23 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) werden lediglich Beiträge berücksichtigt, die von einem Berechtigten wirksam gezahlt wurden. Bei der Klägerin habe keine Beitragspflicht bestanden. Für den Ehegatten gelten jedoch gemäß § 92 Abs. 1 ALG für in der Ehe in der Zeit vom 01. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994 Beiträge als gezahlt, wenn der andere Ehegatte derartige Beiträge entrichtet hat. Der Ehegatte der Klägerin war in der Zeit vom 01. Mai 1958 bis zum 30. November 1972 beitragspflichtig als landwirtschaftlicher Unternehmer. Es können deshalb Beiträge aus der Ehezeit vom 01. Oktober 1963 bis zum 30. November 1972 als sogenannte Zusplittungszeiten berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden könnten jedoch die vom Ehemann in der Zeit vom 01. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1994 nach der Betriebsaufgabe entrichteten Beiträge gemäß § 27 GAL. Denn diese Beiträge habe der Ehemann nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet. Das am 26. März 2001 im Bundesgesetzblatt I Seite 403 ff verkündete Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) habe rückwirkend zum 23. Dezember 1995 klargestellt, dass Weiterversicherungsbeiträge nicht zusplittungsfähig seien. In § 92 Abs. 1 Satz 1 ALG wurden die Worte „zur Altershilfe” durch die Worte „nach § 14 GAL” ersetzt. Damit wird sichergestellt, dass dem ab 1995 versicherten Ehegatten eines Landwirtes nur diejenigen Beitragszeiten angerechnet werden, die auf einer Versicherung des anderen Ehegatten als aktiver Landwirt vor 1995 beruhen. Ziel der Anrechnung von Beitragszeiten ist es, einer mindestens potentiellen Mitarbeit von Ehegatten im Betrieb Rechnung zu tragen. Eine potentielle Mitarbeit ist jedoch in Zeiten, in denen kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr bewirtschaftet wird, nicht denkbar. Nachdem das Bundessozialgericht die Vorgängernorm anders ausgelegt hatte, wollte der Gesetzgeber seine bisherige Interpretation festschreiben.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26. Juli 2001 Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass durch die Nichtberücksichtigung der Zusplittungszeiten ihr eine Minderung von ca. 250,– DM des Rentenanspruchs entstünde.
§ 92 ALG in der Fassung des AVmEG sei verfassungswidrig. Die Vorschrift greife in abgewickelte Tatbestände der Vergangenheit mit belastender Wirkung ein, so dass eine echte Rückwirkung vorläge. Der Gesetzgeber habe gegen das Rechtsstaatsgebot mit seinen Ausgestaltungen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eingegriffen. Außerdem läge ein Eingriff in das durch Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum vor. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei in dieses Eigentum eingegriffen worden. Der Ehegatte habe durch die freiwillige Weiterversicherungserklärung und die Zahlung der Beiträge seine Anwartschaften auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten wollen. Nunmehr sei der Ehefrau ein wesentlicher Teil ihrer Altersversorgung entzogen worden. Darin läge auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Es bestünde eine Benachteiligung der Weiterversicherten gegenüber aktiven Landwirten. Während Pflichtbeiträge aktiver Landwirte berücksichtigt würden, fallen die von Weiterversicherten heraus. Auch im neuen Recht wird für die Mitgliedschaft allein an den Sachverhalt der Ehe angeknüpft, nicht an eine potentielle Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin beantragt deshalb,
den Bescheid vom 16. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Zeitraums vom Dezember 1972 bis Dezember 1994 als zur...