Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines sachverständigen Zeugen. außergewöhnliche Leistung. Wiederholung der Beweisfragen. keine Entschädigung von Umsatzsteuer auf Portoaufwendungen
Leitsatz (amtlich)
Die wörtliche Wiederholung von Beweisfragen des Gerichts ist für deren Beantwortung nicht erforderlich; der insoweit erforderliche Aufwand eines sachverständigen Zeugen kann deshalb bei der richterlichen Festsetzung seiner Entschädigung nicht berücksichtigt werden.
Die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen in Schwerbehindertenstreitsachen im Umfang von 3 Textseiten ist nicht "außergewöhnlich umfangreich". Sie rechtfertigt deshalb eine Entschädigung allein nach der Anl 2 Nr 200 oder Nr 202 zu § 10 Abs 1 JVEG.
Keine Entschädigung von Umsatzsteuer auf Portoaufwendungen.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 04. August 2014 in dem Rechtsstreit S x SB .../14 wird auf 59,76 € festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. August 2014 im Verfahren S x SB .../14 auf 59,76 € festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 Abs. 1 JVEG (“Honorar für besondere Leistungen„) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Anlage 2 zur Vereinfachung der Abrechnung für häufig wiederkehrende Leistungen auf medizinischem Gebiet feste Vergütungssätze oder Vergütungsrahmen fest (vgl. Binz/Dorndörfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 10, Rn. 1).Der insoweit relevante Teil der Anlage 2 (in der hier maßgebenden ≪§ 24 Satz 1 JVEG≫ Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 ≪BGBl. I Seite 2586≫) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
“JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 2
Befund
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Nr. 200 |
Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung |
21,00 € |
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Nr. 201 |
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt |
bis zu 44,00 € |
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Nr. 202 |
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten,wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern |
38,00 € |
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Nr. 203 |
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt |
bis zu 75,00 €„ |
Die von der Kostenbeamtin am 11. September 2014 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Recht nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 38,00 € erfolgt.
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine “außergewöhnlich„ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01. September 2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. November 2012 - S 1 KO 4138/12 - und vom 25. Oktober 2013 - S 1 KO 3683/13 - ≪jeweils veröffentlicht in Juris≫ und zuletzt vom 16.04.2014 - S 1 SF 1298/14 E ≪nicht veröffentlicht≫). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung (vgl. hierzu Binz/Dorndörfer, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.) kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rn. 25). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27. Februar 2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2008 - L 1 SK 14/08 - sowie SG Braunschweig 07.01.2011 - S 36 R 287/09 - ≪sämtlich veröffentlicht in Juris≫). Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann.Dieser orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer...