Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pflegeversicherung. Notlagentarif. Geltendmachung von Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Forderungsbeitreibung
Leitsatz (amtlich)
1. § 12h VAG findet auf einen privaten Pflegeversicherungsvertrag keine Anwendung.
2. Für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit fallen auch bei einer Tätigkeit im Auftrag einer privaten Pflegekasse Betragsrahmengebühren an.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 959,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. April 2014 sowie 201,71 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 1,50 € Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Gerichtskosten des Mahnverfahrens.
3. Die Klägerin erstattet dem Beklagten dessen außergerichtlicher Kosten zu 1/3. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Beitragsrückstand für die private Pflegeversicherung in Höhe von 959,46 € im Streit.
Die Klägerin erwirkte auf ihren Antrag vom 1. April 2014 einen Mahnbescheid des Amtsgericht Coburg vom 4. April 2014 (Geschäftsnummer x), dem Beklagten zugestellt am 4. April 2014. Nach dessen Inhalt macht die Klägerin Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Januar 2014 in Höhe von 1.141,46 € sowie Mahnkosten in Höhe von 1,50 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € geltend.
Nach Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht Coburg den Rechtstreit am 6. November 2014 an das Sozialgericht Karlsruhe abgegeben.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2015 die Klage in Höhe von 182 € zurückgenommen und macht nunmehr noch rückständige Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2014 geltend. Die Klägerin trägt vor, sie und der Beklagte hätten einen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen. Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB). Zum Nachweis legte sie Vertragsunterlagen, einen Versicherungsschein vom 12. März 2008 und 13. Januar 2014, sowie ein Mahnschreiben vom 7. Oktober 2013 und eines ihres Klägerbevollmächtigten vom 14. März 2014 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 959,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 201,71 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 1,50 € Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag sei seit dem 1. Februar 2008 ruhend gestellt. Daher schulde der Beklagte lediglich den Notlagentarif. Schließlich sei er nicht gemahnt worden und die Rechtsanwaltskosten seien überhöht. Die Forderungen aus dem Jahr 2010 seien verjährt. Zum Nachweis legte er ein Schreiben der Klägerin vom 15. Februar 2008 vor, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass sein Krankenversicherungsvertrag für eine maximale Laufzeit von 12 Monaten auf Anwartschaft genommen werde; zudem ein Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 2013, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass, da seine Krankenversicherung zum 1. August 2013 geruht habe, sein Vertrag rückwirkend in den Notlagentarif umgestellt werde.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten und Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die im Klageantrag geltend gemachte Forderung.
1. Der Beklagte ist zur Zahlung der Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI - SGB XI -) vom 01. Januar 2011 bis 31. Januar 2014 in Höhe von 959,46 Euro verpflichtet. Anspruchsgrundlage hierfür sind der Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 2 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung(AVB). Nach § 1 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu entrichten. Der Beklagte hat den Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bestritten. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen belief sich der Pflegeversicherungsbeitrag im Jahr 2011 auf monatlich 26,00 €, im Jahr 2012 auf monatlich 25,16 €, im Jahr 2013 auf monatlich 26,58 €.
a) Soweit der Beklagtenvertreter sich auf die Einrede der Verjährung der Beiträge aus dem Jahr 2010 beruft, hat die Klägerin ihre Klage diesbezüglich bereits zurückgenommen.
b) Nach Überzeugung des Gerichts bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit der Beitragshöhe. Zum einen ergibt sich diese unmittelbar aus den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen. In § 8 b der AVB sind bereits Beitragsänderungen vorgesehen. Bei Vertragsschluss im Jahr 2005 hat der Beitrag 23,55 € betragen. Bei einer Erhöhun...