Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Covid-19 Infektion als Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hat.
2. Ist ein konkreter Ansteckungszeitpunkt nicht bestimmbar und kann auch kein Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt werden, dass sich der Betroffene während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit angesteckt haben muss, so ist die Anerkennung der Covid-19- Infektion als Arbeitsunfall ausgeschlossen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der … geborene Kläger ist als Montierer in der Maschinenbau- und Betriebstechnik der M. AG beschäftigt. Am 13.10.2021 teilte die für den Kläger zuständige Krankenkasse AOK B. der Beklagten mit, sie gehe davon aus, dass der Kläger wegen den Folgen eines Arbeitsunfalles erkrankt sei; der Unfalltag sei der 13.10.2020 gewesen, der Kläger sei an diesem Tag an Covid-19 erkrankt. Die Infektion sei während der Arbeit erfolgt. Vom 8.3.2021 bis 4.10.2021 habe der Kläger Krankengeld bezogen. Die Annahme beruhte auf den Angaben des Klägers, der gegenüber der AOK in einem Fragebogen am 7.10.2021 erklärte, er habe auf der Arbeit Kontakt zu einer Indexperson gehabt; innerhalb des Betriebes habe es nachweislich eine größere Anzahl von an Covid-19 erkrankten Personen gegeben.
Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger sodann weiter an, er sei am 8.3.2021 durch seinen Hausarzt Dr. S. positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Krankheitssymptome seien erstmals jedoch bereits am 5.3.2021 aufgetreten. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die M. AG mit, in der Abteilung, in welcher der Kläger gearbeitet habe, sei ein Corona-Ausbruch bekannt. Hiervon seien zwei Mitarbeiter betroffen. Ob sich der Kläger in der Firma infiziert habe, sei nicht sicher, es sei an den Zeugen O. als Indexperson zu denken. In der Unfallanzeige vom 22.2.2022 führte die M. AG weiter aus, der Kläger habe einen positiven Schnelltest bereits am 6.3.2021 gemacht, der PCR-Test sei dann am 8.3.2021 positiv ausgefallen. Näher sei das Unfalldatum nicht definierbar. Der Kläger hab in den Tagen zuvor mehrfach kurze „Smalltalks“ mit ihm bekannten Kollegen aus der Nachbarabteilung „QM“ gehalten.
Auf Nachfrage der Beklagten übersandte der Zeuge O. sein positives PCR-Testergebnis vom 8.3.2021.
Mit Bescheid vom 17.3.2022 lehnte es die Beklagte ab, die Covid-19 Infektion des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Kosten für die medizinische Behandlung würden nicht mehr übernommen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld. Zum Zeitpunkt der Infektion sei der Kläger im M. R. im Fuhrpark mit Fahrradreparaturen beschäftigt gewesen. Entsprechend den Angaben des Arbeitgebers seien Hygienemaßnahmen und die Abstandsregeln grundsätzlich eingehalten worden, die Werkstatt sei auch gut belüftet gewesen. Ein enger Kontakt zu den Arbeitskollegen sei aufgrund der Tätigkeit nicht notwendig gewesen, er habe sich jedoch mit diesen im selben Raum aufgehalten. Bei dem Corona-Virus handele es sich inzwischen um eine Allgemeingefahr/ Pandemie, die nur über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sei, wenn eindeutig nachgewiesen werde, dass die Infektion im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sei. Die bloße Möglichkeit, bzw. der Verdacht für eine Ansteckung während der Arbeit, sei für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht ausreichend. Entsprechend den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), betrage die Inkubationszeit, d.h. die Zeitspanne von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung beim Corona-Virus, durchschnittlich fünf bis sechs Tage. Nachdem der Kläger mit PCR-Test vom 8.3.2021 zeitgleich mit dem als Indexperson in Frage kommenden Kollegen - dem Zeugen O. - positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei, sei von einem zeitgleichen Beginn der Erkrankung auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Inkubationszeit von fünf bis sechs Tagen sei deshalb eine Infektion durch diesen Kollegen nicht wahrscheinlich. Zudem habe nach den Angaben des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Infektion kein enger beruflicher Kontakt mit Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m über mindestens 10 Minuten vorgelegen. Auch habe zum Zeitpunkt der Infektion aufgrund der hohen 7-Tage-Inzidenz ein deutlich erhöhtes Risiko bestanden, sich außerhalb der Arbeitsstätte mit dem Corona-Virus zu infizieren. Eine spontane Infektion im privaten Umfeld sei unter Berücksichtigung der Ermittlungen daher sehr viel wahrscheinlicher, als eine Infektion am Arbeitsplatz.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.4.2022 Widerspruch. Es handle sich auf jeden Fall um einen Arbeitsunfall,...