Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Erbschaft. bereite Mittel. keine schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung durch Vereinbarung mit den Miterben

 

Leitsatz (amtlich)

Die rein schuldrechtliche Vereinbarung mit den Miterben, auch nach Auseinandersetzung des Erbes den zugeflossenen Betrag in einem bestimmten Sinne zu verwenden (hier Erwerb eines Grabsteins), lässt die Qualifikation als bereites Mittel jedenfalls dann nicht entfallen, wenn der Grabstein zum Zuflusszeitpunkt weder in Auftrag gegeben noch in Rechnung gestellt war.

 

Tenor

Der Bescheid vom 16.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Monat Oktober 2014 zu Recht Einkommen in Höhe von 256,16 € angerechnet hat.

Die am … 1960 geborene Klägerin Ziff. 1 bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem am … 1998 geborenen Sohn F. (Kl. Ziff. 2) seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 17.12.2010 verstarb die Mutter der Klägerin. Erben wurden nach gesetzlicher Erbfolge deren Kinder A. R. (Klägerin Ziff. 1), M. R. und K. K. jeweils zu einem Drittel (vergl. As. 1455 der Verwaltungsakte -VA-). Bereits im Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2012 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Vermögen (Sparbuchbetrag) durch Einzahlung eines Betrages nach dem Tod ihrer Mutter auf ca. 1700,00 € erhöht habe (As. 1359 VA). Mit Aufstellung vom 29.01.2013 bestätigte der Bruder M. R., dass bei Berücksichtigung des zum 31.12.2010 bestandenen Guthabens (Bausparvertrag S. H. 5.428,05 €, Konto S.-Bank 780,32 €, Geschäftsanteile A. 300,00 €, Kfz-Steuerrückerstattung 120,00 €) abzüglich der entstandenen Kosten (Bestattung ohne Grabstein 1080,00 €, Gebühren Friedhofsamt 2713,05 €, Blumenschmuck 100,00 €, Trauerfeier 214,50 €, Miete Januar und Februar 2011 857,00 €) bei Kontoauflösung zum 23.01.2012 ein Guthaben von 2177,58 € verblieben sei. Daraus ergebe sich unter Aufteilung unter den Geschwistern für jeden der Betrag von 725,88 €. Diesen Betrag habe er am 15.08.2012 an seine Schwestern ausbezahlt (vergl. As. 1453 VA). Einen Betrag von 700,00 € zahlte die Klägerin Ziff. 1 am 16.08.2012 auf ihr Sparbuch ein (vergl. As. 1385 VA).

Am 04.02.2013 teilte die Klägerin Ziff. 1 dem Beklagten schriftlich mit, dass sie die 700,00 € noch auf ihrem Sparbuch belassen müsse, weil sie noch einen Grabstein kaufen müsste. Sie werde sich diesbezüglich bis April 2013 melden (vergl. As. 1461 VA). Auf verschiedene Nachfragen des Beklagten hinsichtlich der Anschaffung des Grabsteines teilte die Klägerin Ziff. 1 mehrmals mit, hinsichtlich des Grabsteins sei noch keine Entscheidung erfolgt (vergl. Schreiben der Klägerin vom 14.09.2013, As. 1645 VA, 27.12.2013, As. 1757 VA, 05.06.2014, As. 1893 VA). Mit dem Schreiben vom 05.06.2014 legte die Klägerin Ziff. 1 einen Kostenvoranschlag für ein Grabmal vor und teilte mit, dass sie hierfür ihren Anteil von 725,00 € verwenden wolle. Ihr Bruder M. R. werde den restlichen Betrag übernehmen. Dieser sei in einer schwierigen finanziellen Situation, weshalb die Kosten nicht anders aufgeteilt werden könnten. Der Beklagte werde gebeten zu prüfen, ob kulanterweise auf eine Rückforderung verzichtet werden könne. Am 04.09.2014 legte die Klägerin Ziff. 1 Rechnungen über 617,02 € (Firma M. F. Grabmale, Grabstein) und vom 05.08.2014 über 322,42 € (Firma P. Edelstahl, Schriftzug) vor (vergl. As. 1989 f. VA).

Mit Bescheid vom 09.04.2014 hatte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft ab Mai 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 736,92 € bewilligt. Die Vorläufigkeit begründete sich daraus, dass die aktuelle Miethöhe nicht bekannt war. Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2014 bewilligte der Beklagte (wohl endgültig) für den Zeitraum Juni bis Oktober 2014 monatlich Leistungen in Höhe von 786,92 € und berücksichtigte dabei eine Mieterhöhung zum 01.06.2014. Mit Änderungsbescheid vom 11.06.2014 (As. 1887 VA) hob der Beklagte den Bescheid vom 19.05.2014 (insoweit) auf und bewilligte für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.10.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 456,92 €. Die Änderung begründete sie mit der Anrechnung von fiktivem Einkommen nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die Klägerin. Die Korrektur der Anrechnung erfolge nach Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen und Zuflussnachweise. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 04.08.2014 (As. 1957 VA) bewilligte der Beklagte in Korrektur der Einkommensanrechnung ab dem 01.09.2014 bis 31.10.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 451,92 € (As. 1957 VA).

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16.09.2014 (As. 2021 VA) hob der Beklagte den Bescheid vom 04.08.2014 teilweise auf und bewilligte für Oktober 2014 Leistungen in Höhe von 195,76 € (ohne Vorläufigkeitsvermerk). Es seien folgende Änderungen eingetreten: Das Erbe in Höhe von 725,88 € abzüglich der Hälfte der Kosten d...

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