Tenor
1. Der Bescheid vom 29.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 500,-- € zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Bezahlung einer Selbstvermittlungsprämie hat.
Der 1961 geborene Kläger lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit der 1978 geborenen S. Am 01.01.2006 stellte der Kläger Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Aufgrund eines Bruttoeinkommens der Frau S. in Höhe von 2005,59 € wurden dem Kläger durch die Agentur für Arbeit X. keine Leistungen bewilligt. Mit Bescheid vom 02.02.2006 bewilligte jedoch das Landratsamt Y. ab dem Monat Januar 2006 Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung in Höhe von 12,32 € monatlich.
Bereits am 05.01.2006 hatte die Arbeitsagentur X. mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung war überschrieben mit “Eingliederungsvereinbarung zwischen U. H., erwerbsfähiger Hilfeempfänger, und Agentur für Arbeit X. (…)„. Unter “1. Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien„ fand sich folgender Text:
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“(…) Aufgrund der besprochenen Chanceneinschätzung werden folgende Aktivitäten zur beruflichen Wiedereingliederung für Herrn U.H. verbindlich vereinbart. Die Eingliederungsvereinbarung gilt bis zum 30.09.2006, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. |
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a) Agentur für Arbeit X. |
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Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, wenn vorhanden. Ggf. Angebot von Trainings-Maßnahmen. |
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Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie (entsprechendes Informationsblatt ausgehändigt), |
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Hinweis: Bei nicht zustande kommendem Arbeitsverhältnis muss die Selbstvermittlungsprämie sofort zurückerstattet werden. |
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(…)„ |
Zudem fanden sich im Vertragstext auch folgende Passagen:
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“2. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Rechte und Pflichten: |
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a) Agentur für Arbeit X. |
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Herr U. H. kann vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Rechte einfordern (…).„ |
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“Rechtsfolgenbelehrung |
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1. Wenn sie nicht bereit sind, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, (.....) wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % der für sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgesenkt; (.....).„ |
Unterschrieben hatte der Kläger auf der Zeile, unter der “Datum/Unterschrift erwerbsfähiger Hilfeempfänger„ vermerkt war.
Dem Kläger war bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung auch das unter “1.a)„ des Vertrages erwähnte Informationsblatt “Selbstvermittlungsprämie„ ausgehändigt worden, das die Zahlungsvoraussetzungen im einzelnen bezeichnete.
Nachdem der Kläger im Februar 2006 eine geringfügige Beschäftigung mit einer Entlohnung von 400,-- € bzw. 235,-- € aufgenommen hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.03.2006 mit, dass die Entscheidung des Landratsamtes Y. über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom 01.03.2006 aufgehoben werde, da beim Kläger die Hilfebedürftigkeit nunmehr ganz weggefallen sei.
Am 03.05.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Gewährung einer Selbstvermittlerprämie, da er zum 15.05.2006 nach erfolgreichen Eigenbemühungen eine Anstellung als Kraftfahrer der Firma L. aufgenommen habe.
Mit Bescheid vom 29.06.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag auf Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie abgelehnt werde. Der Kläger erhalte seit 01.03.2006 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mehr, da er wegen Einkommensanrechnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei. Er könne daher auch keine Leistungen zur Eingliederung mehr erhalten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.07.2006 erfolglos Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie komme nur nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Betracht. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass es sich bei dieser sonstigen weiteren Leistung um eine so genannte Kannleistung handele. Die Erbringung einer solchen Leistung stehe damit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit als Leistungsträger. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung bestehe nicht. Zwingende Voraussetzung der Gewährung von sonstigen Leistungen wie der Selbstvermittlungsprämie im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei zudem das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Der Kläger habe jedoch lediglich bis 28.02.2006 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II gehabt. Ab 01.03.2006 hätten die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorgelegen. Hierzu sei der Bescheid vom 22.03.2006 ergangen, mit dem die Bewilligung von Leistungen mi...