Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses. Vertretertätigkeit eines Nachfolgebewerbers in der Praxis des abgebenden Arztes als Auswahlkriterium zulässig
Orientierungssatz
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Zulassungsausschuss neben den gesetzlich normierten Auswahlkriterien weitere Gesichtspunkte in seine Auswahlentscheidung einstellt, namentlich auch eine in der Vergangenheit ausgeübte Vertretertätigkeit eines Nachfolgebewerbers in der Praxis des abgebenden Arztes berücksichtigt (vgl LSG Stuttgart vom 19.11.1996 - L 5 Ka 2566/96).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachfolge der Besetzung der Vertragsarztpraxis des Beigeladenen zu 8 in xxx umstritten.
Der am xxx geborene Kläger ist seit dem 22.05.1986 approbierter Arzt. Seit dem 06.10.1993 ist er Facharzt für Innere Medizin; er führt daneben die Teilgebietsbezeichnung “Nephrologie„, die er am 13.09.1995 erworben hat, seit dem 19.12.2001 ferner die Schwerpunktbezeichnung “Hämatologie und internistische Onkologie„ sowie die Zusatzbezeichnung “Notfallmedizin„, die er am 28.03.2001 erworben hat. Er ist seit nunmehr rund 20 Jahren ärztlich tätig, seit 1998 als Oberarzt in der Klinik für xxx.
Die am xxx geborene Beigeladene zu 9 erhielt am 25.01.1991 die Approbation als Ärztin; sie ist seit dem 25.03.1998 Fachärztin für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung “Endokrinologie„, die sie am 25.10.2000 erworben hat. Nach Zuerkennung der Approbation ist die Beigeladene zu 9 mehr als 15 Jahre ärztlich tätig gewesen, davon in den Jahren 2003 und 2004 auch tageweise, nach dem Vorbringen des Beigeladenen zu 8 in der Sitzung des Beklagten am 30.11.2005 2- bis 3-mal jeweils 10 Tage, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2006 zusammen etwa 3 bis 4 Wochen, sowie im Jahre 2005 zusammenhängend 14 Tage vertretungsweise in der Praxis des Beigeladenen zu 8. Weiter ist die Beigeladene zu 9 seit dem 22.11.1999 in die Warteliste der Beigeladenen zu 1 eingetragen.
Am 06.07.2005 bewarben sich der Kläger und am 20.07.2005 auch die Beigeladene zu 9 auf den ausgeschriebenen fachärztlich-internistischen Vertragsarztsitz im Planungsbereich xxx (Ausschreibung Nr. I/169 im Ärzteblatt Baden-Württemberg, Heft 7/05). Diese Ausschreibung betraf die Nachfolge für den durch Verzicht freiwerdenden Vertragsarztsitz des Facharztes für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung “Hämatologie und internistische Onkologie„ xxx, des Beigeladenen zu 8, mit Praxissitz in xxx (Planungsbereich xxx, zuletzt gesperrt durch Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 21.06.2006 - Ärzteblatt Baden-Württemberg 2006 Seite 330 f. -). Der Beigeladene zu 8 hatte den Verzicht zum 01.01.2006 erklärt und u.a. auf die Beigeladene zu 9 als potentielle Übernehmerin seiner Praxis hingewiesen. Neben zwei weiteren Nachfolgebewerbern habe er mit der Beigeladenen zu 9 eine Praxisübernahmevertrag geschlossen. Die Entscheidung des geeigneten Übernehmers überlasse er jedoch dem Zulassungsausschuss (ZA). Er selbst beabsichtige, nach Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit und Übernahme seiner Vertragsarztpraxis in den bisherigen Praxisräumen privatärztlich tätig zu bleiben. Der Beigeladene zu 8 übertrug mit Praxisübernahmevertrag vom 23.08.2005 seine vertragsärztliche Praxis auf die Beigeladene zu 9. Die Übernahme auch der privatärztlichen Praxis des Beigeladenen zu 8 war ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 2). Das Praxisinventar wie auch das Praxispersonal verblieben - mit Ausnahme einer Teilzeit-Mitarbeiterin - beim Beigeladenen zu 8 (§ 1 Abs. 6 und § 3). Der vereinbarte Kaufpreis betrug 110.000,00 € zzgl. 3.000,00 € für die Aufbewahrung der Patientenkartei bis zur Vorlage schriftlicher Äußerungen der Patienten zur Übergabe der Unterlagen an die Erwerberin (§ 6 i.V.m. § 1 Abs. 7).
Durch Beschluss vom 21.09.2005 (Bescheid vom 13.10.2005) ließ der ZA die Beigeladene zu 9 als Nachfolgerin des Beigeladenen zu 8 zur vertragsärztlichen Tätigkeit ab dem 01.01.2006 für den Vertragsarztsitz xxx zu. Gleichzeitig lehnte er u.a. den Antrag des Klägers ab: Der Beigeladene zu 8 habe ausgeführt, sein Praxisspektrum erstrecke sich auf den gesamten Bereich der inneren Medizin. Ein Großteil seines Patientenstammes seien Patienten mit allgemein-internistischen Fragestellungen. Trotz seiner Schwerpunktbezeichnung “Hämatologie und internistische Onkologie„ sei seine Praxis auf den gesamten Bereich der inneren Medizin ausgerichtet. Den Anteil der hämatologisch-onkologischen Patienten schätze er auf etwa 30 % seines Gesamtpatientenstammes. Nach der von ihm - dem ZA - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung habe er die Beigeladene zu 9 als die geeignetste Nachfolgerin für die Vertragsarztpraxis angesehen. Bezüglich der im Gesetz genannten Auswahlkriterien habe der Kläger zwar leichte Vorteile gegenüber der Beigeladenen zu 9, denn dieser sei länger approbiert und verfüge auch eine län...