Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. stationäre Mutter-Kind-Maßnahme
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer stationären Mutter-Kind-Maßnahme.
Tenor
Der Bescheid vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine stationäre Mutter-Kind-Maßnahme zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Mutter-Kind-Maßnahme zu gewähren ist.
Die 1962 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihrer im Februar 2000 geborenen Tochter A.. Sie ist als Diplomkauffrau teilzeitbeschäftigt mit 30 Stunden pro Woche. Im Zeitraum vom 15.08. bis 11.09.2007 befand sich die Tochter der Klägerin im Reha-Zentrum U. einer stationäre Reha-Maßnahme. Die Klägerin war Begleitperson (Bericht vom 15.10.2007).
Am 11.02.2009 beantragte die Klägerin eine Mutter-Kur bzw. Mutter-Kind-Kur. Zu den Belastungen und zum Tagesablauf wurde u. a. ausgeführt, dass sie unter Kopfschmerzen, Reizbarkeit mit ständigen Einschlafschwierigkeiten und Wachsein ab 4.00 Uhr morgens leide. Der Beruf erfordere höchste Konzentration. Wochentags habe sie keine Erholungsphase und am Wochenende sei eine Dauerbetreuung ihrer Tochter erforderlich. Sie habe ein ständiges Krankheitsgefühl und für Erwachsenen-Kontakte habe sie keine Zeit. Von einer beantragten Maßnahme erhoffe sie sich Kraft zu schöpfen, bessere Nerven zu bekommen, entspannen zu können sowie Erziehungshilfe. Der Internist Dr. Sch. verordnete die beantragte Maßnahme wegen Erschöpfung, Reaktionen auf Belastungen, Rückenschmerzen und Adipositas der Klägerin. Als psychosoziale Situation benannte er den Zustand der Klägerin als alleinerziehende Mutter mit Vollzeitberufstätigkeit. Der von der Beklagten befragte MDK legte in seiner Stellungnahme vom 12.03.2009 dar, dass eine gesundheitliche Gefährdung durch eine außergewöhnliche mutterspezifische Belastungssituation nicht nachvollziehbar sei. Wegen Asthma und Neurodermitis des Kindes wäre Behandlungsbedürftigkeit in einer Mutter-Kind-Kur gegeben. Jedoch liege die Indikation für eine vorzeitige Reha-Maßnahme für die Tochter nicht vor. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2009 die beantragte Leistung ab. Mit hiergegen mit Schreiben vom 24.03.2009 erhobenem Widerspruch wurde wiederholend vorgetragen, dass die Tochter durch allergische Erkrankungen höchst infektanfällig bis zu zehnmal im Quartal erkrankt sei. Abgesehen davon fühle die Klägerin sich seit Monaten erschöpft und ermüdet. Die Erwerbstätigkeit und volle Verantwortung für Erziehung und Haushalt überfordere sie. Im Attest vom 27.04.2009 führte der Internist Dr. Sch. ergänzend aus, dass mittlerweile auch eine psychologische Mitbetreuung der Klägerin und deren Tochter notwendig geworden sei. Er halte die Herausnahme der beiden aus ihrem gewohnten Umfeld für notwendig, um die intrafamiliären Spannungen professionell zu analysieren und zu therapieren. Der Kinderarzt K. teilte im Attest vom 30.04.2009 mit, dass bei der Tochter eine atopische Erkrankung (allergische Rhinitis, Asthma bronchiale atopicum) bestehe, die im Intervall einer intensiven antiallergischen Therapie bedürfen. Aufgrund der Familiensituation und der kindlichen Erkrankung könne eine außergewöhnliche interfamiliäre Belastungssituation diagnostiziert werden, so dass dringlich eine Kurmaßnahme indiziert sei. Der nochmals befragte MDK führte in seinem Gutachten vom 08.05.2009 nach Aktenlage aus, dass vorliegend zwar Befindlichkeits- und Fähigkeitsstörungen vorliegen, eine besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende außergewöhnliche Belastung durch die spezifische Elternrolle könne jedoch den vorliegenden Informationen nicht entnommen werden. Im vorliegenden Fall seien zielführend Hilfen vor Ort, z. B. Familienhilfe, Beratung und soziale Kontakte der Kinder vor Ort. Gestützt hierauf wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 zurück.
Hiergegen ist am 12.06.2009 Klage erhoben worden. Zur Begründung der Klage wird den bisherigen Sachvortrag im Wesentlichen wiederholend vorgetragen, dass die Klägerin aufgrund der starken Belastungssituation seit Monaten sehr erschöpft und übermüdet sei. Dazu kämen die bereits vorgetragenen gesundheitlichen Probleme der Tochter. Da die Tochter noch nicht alleine bleiben könne und gegenüber anderen Personen misstrauisch und ängstlich reagiere, könne eine Maßnahme nur im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur stattfinden.
Zur weiteren Darstellung des klägerischen Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine stationäre Mutter-Kind-Maßnahme zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sa...