Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. Sanktionsentscheidung. Entscheidung über ergänzende Sach- und geldwerte Leistungen. eigenständige Verwaltungsakte. gleichzeitige Entscheidung des Grundsicherungsträgers. Antragserfordernis. Ermessensreduzierung. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Sanktionsentscheidung und der Entscheidung über ergänzende Leistungen nach § 31 Abs 3 S 6 SGB 2 handelt es sich jeweils um eigenständige Verwaltungsakte.
2. Das SGB 2 verknüpft die Sanktionsentscheidung und die Entscheidung über ergänzende Leistungen in zeitlicher Hinsicht nicht, so dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Leistungen der Sanktionsentscheidung zeitlich nachfolgen kann.
3. Die Entscheidung über ergänzende Sachleistungen ist vom Leistungsträger von Amts wegen zu treffen. Ein gesonderter Antrag des Bedürftigen ist nicht erforderlich.
4. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine oder mehrere Sanktionen zur Folge haben, dass ein ganz überwiegender Teil der Regelleistung für den Leistungszeitraum entfällt, reduziert sich das dem Leistungsträger nach § 31 Abs 3 S 6 SGB 2 eingeräumte Ermessen dahingehend, dass er zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung auch über die ergänzenden Leistungen zu entscheiden hat.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.12.2009 gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.11.2009 wegen des Abbruchs der Trainingsmaßnahme beim Ausbildungsverbund “...„ wird angeordnet.
Die Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheids vom 16.11.2009 wird vorläufig angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid.
Der 1983 geborene Antragsteller erhält seit Mai 2009 Leistungen nach dem SGB II.
Am 13.05.2009 wurde dem Antragsteller ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Helfer im Lager übersandt. Der Vermittlungsvorschlag war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, auf die hingewiesen wird (Bl. 24a Verwaltungsakte).
Am 28.05.2009 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Hausmeister. Auf Bl. 58b der Verwaltungsakte wird hingewiesen.
Da sich der Antragsteller auf den Vermittlungsvorschlag als Helfer im Lager nicht beworben habe, wurde er am 04.06.2009 nach § 24 SGB X zum Vorwurf angehört, einen Sanktionstatbestand verwirklicht zu haben (Bl. 27 Verwaltungsakte).
Mit Einladungsschreiben vom 23.06.2009 wurde der Antragsteller zur Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme ab dem 06.07.2009 eingeladen. Das Einladungsschreiben enthielt auf der Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung, auf welche verwiesen wird (Bl. 54d Verwaltungsakte).
Der Antragsteller ging zu dieser Maßnahme jedoch nicht hin und wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2009 nach § 24 SGB X hierzu angehört (Bl. 56 Verwaltungsakte).
Mit Sanktionsbescheid vom 09.07.2009 senkte die Antragsgegnerin die Leistungen des Antragsteller für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 um monatlich 30 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung ab, da sich der Antragsteller am 13.05.2009 geweigert habe, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Er habe sich auf den Vermittlungsvorschlag als Lagerhelfer nicht beworben (Bl. 34 Gerichtsakte).
Da der Antragsteller sich nicht auf die Stelle als Hausmeister beworben habe, wurde der Antragsteller am 15.07.2009 zum Vorwurf der Verwirklichung eines Sanktionstatbestands angehört (Bl. 61 Verwaltungsakte). Hierauf antworte der Antragsteller, dass er Probleme gehabt habe, um die er sich zunächst habe kümmern müssen (Bl. 62 Verwaltungsakte).
Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 27.07.2009 soll der Antragsteller hinsichtlich seiner Abwesenheit bei der Trainingsmaßnahme mitgeteilt haben, an dieser kein Interesse zu haben (Bl. 54 Verwaltungsakte).
Mit Sanktionsbescheid vom 11.08.2009 senkte die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 um monatlich 30 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung ab, da sich der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht auf die Stelle als Hausmeister beworben habe (Bl. 67 Verwaltungsakte).
Mit Sanktionsbescheid ebenfalls vom 11.08.2009 senkte die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 um monatlich 30 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung ab, da der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an der Trainingsmaßnahme teilgenommen habe (Bl. 70 Verwaltungsakte).
Am 12.08.2009 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, in welcher sich der Antragsteller verpflichtete vom 24.08.2009 bis 23.10.2009 beim Ausbildungsverbund X. eine Trainingsmaßnahme zu absolvieren. Die Eingliederungsvereinbarung war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, auf welche verwiesen wird (Bl. 105 Verwaltungsakte).
Am 14.09.2009 teilte eine Mitarbei...