Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr. Berücksichtigung von Wartezeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung der Terminsgebühr aus Nr 3106 VV RVG aF sind auch Wartezeiten zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass die Sache zu einem späteren als dem terminierten Zeitpunkt verhandelt wird.

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer hat dem Erinnerungsgegner dessen notwendige Kosten für das Erinnerungsverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die erstattungsfähigen Kosten und Auslagen für das Verfahren S 0 AS 000/00, umstritten ist die Höhe der Terminsgebühr.

Der Erinnerungsführer ist der Beklagte des Ausgangsklageverfahrens S 0 AS 000/00 (im Folgenden Erinnerungsführer). Der Erinnerungsgegner ist der Kläger des Ausgangsklageverfahrens (im Folgenden Erinnerungsgegner), in dem die Beteiligten über die Anrechnung einer Steuererstattung in Höhe von 1.969,10 € auf die Leistungen des Erinnerungsgegners nach dem SGB II als einmalige Einnahme gestritten haben.

Die am 18.02.2011 erhobene Klage wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2013 sowohl in der Hauptsache als auch wegen der Kosten durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Dabei dauerte die auf 13 Uhr terminierte Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls von 13:14 Uhr bis 13:30 Uhr.

Der Erinnerungsgegner begehrt sodann vom Erinnerungsführer den Ausgleich folgender Kosten:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG a.F.

 250,-- €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG a.F.

 200,-- €

Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG a.F.

 20,-- €

Zwischensumme

 470,-- €

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG a.F.

89,30 €

Gesamt

 559,30 €

Daraufhin zahlte der Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner 440,30 €, wobei der Erinnerungsführer folgende Kosten berücksichtigte:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG a.F.

 250,-- €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG a.F.

 100,-- €

Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG a.F.

 20,-- €

Zwischensumme

 370,-- €

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG a.F.

70,30 €

Gesamt

440,30 €

Zur Begründung für die Reduzierung der Terminsgebühr wies der Erinnerungsführer darauf hin, dass der Termin nur 16 Minuten gedauert habe. Die Wartezeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die mündliche Verhandlung terminiert war, und dem Zeitpunkt als sie tatsächlich begonnen hat - vorliegend 14 Minuten -, könne bei der Festsetzung der Terminsgebühr keine Berücksichtigung finden. Zur Begründung verwies der Erinnerungsführer auf die Rechtsprechung des SG Berlins (Beschl. v. 02.08.2012 - S 180 SF 10908/11 E). Eine 16minütige andauernde mündliche Verhandlung rechtfertige lediglich die Festsetzung einer halben Mittelgebühr. Zur Begründung wurde insoweit auf die Rechtsprechung des LSG NW (Beschl. v. 23.05.2013 - L 19 AS 385/12 B) Bezug genommen.

Der Erinnerungsgegner beantragte sodann die gerichtliche Kostenfestsetzung.

Am 05.03.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - wie vom Erinnerungsgegner beantragt - die erstattungsfähigen Kosten auf 559,30 € fest. Die Differenz in Höhe von 119,00 € zu der bereits geleisteten Zahlung sei zu erstatten. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass es sich bei der Terminsgebühr - unter Berücksichtigung einer wortlautbezogenen Auslegung - um eine “Anwesenheitsgebühr„ handele, so dass auch die Wartezeit zu berücksichtigen sei. Er bezog sich weiterhin auf die Entscheidung des HessLSG vom 21.12.2011 (L 2 AL 147/11 B).

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 27.03.2014 Erinnerung erhoben. Zur Begründung verweist der Erinnerungsgegner auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der zentralen Kostenkammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Erinnerungsgegner hält die angegriffene Kostenfestsetzung für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Ausgangsverfahrens Bezug genommen.

II.

Die gem. § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffene Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Urkundsbeamte hat die Kosten rechtsfehlerfrei festgesetzt.

Gem. § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Da der Erinnerungsführer zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen vorliegend Betragsrahmengebühren.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsris...

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