Orientierungssatz
Die Entscheidung ist durch Beschluss des SG Kassel vom 26. November 2003, Az. S-11/AL-1771/02 berichtigt worden.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Dauer des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld
Der 1942 geborene Kläger meldete sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.1997 arbeitslos, nach dem sein Arbeitsverhältnis mit der C. AG durch Auflösungsvertrag zum 30.09.1997 beendet worden war. Die Beklagte, bewilligte dem Kläger nach Ablauf einer Sperrzeit Von 12 Wochen ab 24.12.1997 Arbeitslosengeld. Der Kläger erhielt in 1997 wöchentlich 441,60 DIV1.(täglich 73,60 DM) auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 1.080,00 DM und Leistungsgruppe C/O. Nach Anpassung an die Leistungsverordnung 1998 betrug die wöchentliche Leistungshöhe 444,50 DM und die tägliche Leistungshöhe 63,50 DM. Der Kläger erhielt zunächst Arbeitslosengeld bis zur Anspruchserschöpfung am 04.08.2000. Ads Anlas der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhielt der Kläger vom ehemaligen Arbeitgeber ab 01.10.1997 monatliche Überbrückungsgelder.
Mit Schreiben vom 06.11.1997 zeigte die Beklagte gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber an, dass in Folge der Zahlung von Überbrückungsgeldern der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ruhe. Solange der Arbeitslose die, erwähnten Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis jedoch nicht erhalte, würden ihm nach § 114 Absatz 4 Satz 1. AFG Leistungen auch in dieser Zeit gezahlt, in der der Anspruch auf Leistungen an sich ruhe. Der Anspruch des Arbeitslosen auf die geschuldeten Bezüge gehe hierdurch in Höhe der von der Bundesanstalt für den Ruhenszeitraum gewährten Leistungen auf die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 115 Absatz 1 SGB X über. Mit Schreiben vom 12.03.2001 teilte die Beklagte dem ehemaligen Arbeitgeber mit, durch die seinem ehemaligen Arbeitnehmer zuerkannten Ansprüche ruhe dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Absatz 2 und 3 AFG bis zum 02.01.1998. Für die Zeit vom. 01.10.1997 bis 02.01.1998 sei nach § 117 Absatz 4 AFG ein Arbeitslosengeld in Höhe von 5.941,40 DM gezahlt worden. Diesen Betrag habe der Arbeitgeber an die Bundesanstalt zu überweisen. Mit Bescheid vom gleichen Tage teilte die Beklagte auch dem Kläger den Anspruchsübergang mit. Nachfolgend wurden vom ehemaligen Arbeitgeber 5.941,40 DM an die Beklagte überwiesen.
Mit Bescheid vom 15.05.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für einen Nachzahlungszeitraum von 47 Tagen, das heißt vom 05.08.2000 bis 20.09.2000 nochmals Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.375,96 DM.
Der Kläger widersprach am 29.05.2002 dieser Entscheidung und machte geltend, er bitte um Überprüfung des Nachzahlungszeitraumes, da ihm nach seiner Auffassung für mehr als 47 Tage eine Nachzahlung Zustehen müsse. Nachfolgend machte sein Prozessbevollmächtigter geltend, im Zusammenhang mit der Erstattung gezahlter Leistungen durch den Arbeitgeber würden die Bestimmungen der sogenannten Gleichwohlgewährung nach § 117 Absatz 3 AFG beziehungsweise § 143 Absatz 3 SGB III gelten. In Folge der Erstattung mindere der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung nicht die Anspruchsdauer. Aus.Billigkeitsgründen würde dieser Bezug nicht angerechnet. Der Kläger habe Anspruch auf Fortzahlung der Leistung für insgesamt 94 Tage. Ihm würden, da das Arbeitsamt bereits 47 Tage abgerechnet habe, für weitere 47 Tage Leistungen zustehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da im Rahmen eines Anspruchsübergangs nach § 117 Absatz 4 AFG in Verbindung mit § 115 SGB X vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers für die. Zeit vom 01.10.1997 bis 02.01.1998 ein Betrag von 5.941,40 DM zurückgefordert worden sei, sei dem Kläger noch Arbeitslosengeld für 47 Tage und zwar vom 05.08. bis. 20.09.2000 nachgezahlt worden. Unstreitig sei, dass sich der gegenüber dem ehemaligen .Arbeitgeber geltend gemachte Anspruchsübergang gemäß § 117 Absatz 4 AFG in Verbindung mit § 115 SGB X auf einen Zeitraum vom 01.10.1997 bis 02.01.1998 beziehe. Dieser Zeitraum umfasse 94 Tage, der jedoch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 05.08.2000 in vollem Umfang verlängere. Hierzu sei zu bemerken, dass aus Billigkeitsgründen die eingetretene Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III in dem Umfang, in dem das Arbeitsamt Ersatz pus dem übergegangenen Anspruch erhalten habe, entfalle. Zu dem täglichen Leistungssatz seien dabei - unabhängig von der Leistungsart - einheitlich 70% für die im Gleichwohlgewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinzu zu rechnen. Der gut zuschreibende Zeitraum errechne sich daher nach der Formel:
Erstattungsbetrag
täglicher Leistungssatz x 1,7
(5.941,40: 73,60 x 1,7 = 47 Tage).
Hiergegen richtet sich die am 02.10.2002 beim Sozialgeri...