Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist mit der vom Kläger am 24. Mai 2019 erhobenen Klage insgesamt eine höhere Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe (SGB XII) streitig.
Der 1962 geborene Kläger steht seit Jahren beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wobei an Einkünften allein seine Rente zur Anrechnung gelangt, die er von der Deutschen Rentenversicherung bezieht. Der Kläger ist schließlich aktuell mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 schwerbehindert und verfügt über das Merkzeichen "G", wobei dem ein Bescheid des Versorgungsamtes vom 14. September 2020 zugrunde liegt. Zuvor war mindestens seit Juni 2012 allein ein GdB von 50 festgestellt. Im Vorfeld der vorliegenden Klageerhebung waren dem Kläger seitens des Beklagten schließlich mit Bescheid vom 25. April 2018 für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 Leistungen nach dem 4. Kapitel unter Anerkennung des auf den Kläger entfallenden Anteils seiner Mietkosten als angemessenen Mietkosten ab Juli 2018 monatlich 385,06 € bewilligt worden, wobei als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf allein sein Renteneinkommen, gemindert um seine Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge, zur Anrechnung gelangt war. Widerspruch war gegen den vorgenannten Bescheid nicht eingelegt worden. Mit Änderungsbescheid vom 8. April 2019 war seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger dann im vorgenannten Leistungszeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 eine Neufestsetzung der Leistungsgewährung für die Restlaufzeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 erfolgt. Insoweit waren dem Kläger für 1/2019 bis 6/2019 monatlich jetzt 314,72 € bewilligt worden, womit einerseits der Regelbedarfserhöhung ab Januar 2019 Rechnung getragen worden war und andererseits einer um die o. a. Versicherungsbeiträge bereinigten Rentenanpassung ab Januar 2019 auf jetzt 320,39 € monatlich. Die Kosten der Unterkunft waren dabei weiterhin als insgesamt angemessen anerkannt worden, jedoch um 67,70 € monatlich gemindert worden, nachdem seitens des Klägers gegenüber dem Vermieter ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und auch umgesetzt worden war.
Gegen den vorgenannten Äderungsbescheid vom 8. April 2019 legte der Kläger dann am 10. April 2019 Widerspruch ein, wobei er unter gleichzeitiger Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren (SGB X) eine insgesamt höhere Leistungsgewährung nach dem SGB XII geltend machte. Dies für die Zeit ab Rentenbeginn und insoweit ab dem 1. April 2014 in Höhe von monatlich 212,00 €, was für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. April 2019 (= 61 Monate) zu einem zu verzinsenden Nachzahlungsanspruch in Höhe von 12.720,00 € (Rechenfehler = 12.932,00 €) führe. In Höhe der vorgenannten monatlich 212,00 € sei ihm insoweit aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Freibetrag auf seine Rente zuzubilligen, was zu einem in der vorgenannten Höhe niedrigeren anrechenbaren Renteneinkommen führe. Ab Mai 2019 sei der Freibetrag dann laufend zu gewähren. Auch der Regelbedarf sei schließlich grundgesetzwidrig zu niedrig bemessen, was der Kläger jeweils ausführlich weiter begründete.
Mit ebenfalls ausführlicher Begründung trat der Beklagte dem vorgenannten Begehren des Klägers mit zunächst allein erläuterndem Schreiben vom 20. Mai 2019 entgegen, worauf der Kläger am 23. Mai 2019 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er sein Widerspruchsbegehren weiterverfolgt.
Hierauf hat der Beklagte seinerseits zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2019 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. April 2019 unter ausführlicher Darlegung auch der seiner Auffassung nach insoweit einschlägigen sowohl sozialgerichtlichen als auch verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als unbegründet zurückgewiesen.
Insoweit ist der Beklagte dann auch der Klageerhebung selbst entgegengetreten. Die Vollanrechnung der klägerischen Erwerbsminderungsrente lasse keinen Grundrechtsverstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) erkennen. Eine grundrechtswidrige Benachteiligung des Klägers als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gegenüber Beziehern von freibetragsbegünstigten Privat- und Betriebsrenten liege nicht vor, da zwischen beiden Fallgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine ungleiche Behandlung durch den Gesetzgeber sachlich rechtfertigten. Dabei sei anzumerken, dass die vom Kläger gesehene Benachteiligung ohnehin frühestens ab dem 1. Januar 2018 und nicht ab Bezugsbeginn seiner Erwerbsminderungsrente zum 1. April 2014 eingetreten wäre, da die betreffenden Freibeträge in § 82 Abs. 4 und Abs. 5 SGB XII erst mit Wirkung zum 1. Januar 2018 mit dem Betriebsrentengesetz neu eingeführt w...