Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. Wiederaufleben. Einkommensanrechnung. Kapitallebensversicherung. Verrentung. fiktive Monatsrente. deckungsgleicher Zeitraum. Verbrauch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf die wiederaufgelebte große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten sind - wie nach bisherigem Recht - auch nach § 90 Abs 1 SGB 6 Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen nach dem letzten Ehegatten anzurechnen (Fortführung von BSG vom 7.12.1989 - 4 RA 57/88 = SozR 2200 § 1291 Nr 34, vom 29.1.1975 - 11 RA 14/74 = SozR 2200 § 1291 Nr 3 = BSGE 39, 101 und vom 24.10.1974 - 11 RA 8/74 = SozR 2200 § 1291 Nr 2 = BSGE 38, 183).

2. Dies gilt aufgrund der, eine Versorgungslücke schließenden, Unterhaltsersatzfunktion dieser Ansprüche, unabhängig davon, ob ihr Kapitalwert verrentet oder in einer Summe ausgezahlt, tatsächlich zum Lebensunterhalt verbraucht oder vollständig für die durch den Tod des letzten Ehegatten entstandenen Kosten verwendet wird.

3. Anzurechnen ist der fiktive Betrag, der sich ua unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Lebensdauer des Leistungsberechtigten bei einer entsprechenden Verrentung als Monatsrente ergibt. Dies aber nur solange, wie sich diese fiktive Monatsrente und die große Witwenrente für denselben Zeitraum und, gerechnet vom Monat der Auszahlung der Lebensversicherung an, bis zum fiktiven Verbrauch der Lebensversicherungssumme deckungsgleich gegenüberstehen (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 7.12.1989 - 4 RA 57/88 = SozR 2200 § 1291 Nr 34).

4. Die Kapitalsumme gilt dabei in der vollen Zahl der Monate als verbraucht, die sich ergibt, wenn man ihren Wert durch den der anzurechnenden fiktiven Monatsrente teilt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060138

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?