Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bei Aufenthalt in verschiedenen Therapieeinrichtungen für eine Langzeittherapie
Orientierungssatz
Ist ein Hilfebedürftiger verpflichtet, eine Langzeittherapie (hier: Drogenentzug) zu absolvieren, die aus mehreren stationären Aufenthalten in Therapieeinrichtungen besteht, so kommt ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in Betracht, wenn die Gesamtdauer der Therapie insgesamt mehr als sechs Monate beträgt. Auf die Dauer der einzelnen Klinikaufenthalte kommt es für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dagegen ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach Therapiebeginn.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt anstelle von Leistungen nach dem SGB XII solche nach dem SGB II.
Soweit ersichtlich, verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main ihn am 22.09.2009 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre. Der Kläger wurde neben anderen Auflagen angewiesen, eine (am 02.06.2009) in der Übergangseinrichtung D-Stadt begonnene Therapie fortzusetzen und die vorbereitete Langzeittherapie durchzuführen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Kläger zudem am 05.11.2009 wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Dem Kläger wurde u.a. aufgegeben, die am 02.06.2009 in der Übergangseinrichtung in D Stadt begonnene stationäre Drogentherapie durch Absolvierung einer Langzeit-Therapie fortzusetzen. Unter dem 26.01.2010 erging sodann noch ein nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss beide vorbezeichnete Verurteilungen betreffend, in dem ausgeführt wurde, dass Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2009 aufrecht erhalten blieben.
In der Zeit vom 29.04.2009 bis 02.06.2009 befand sich der Kläger in der freiwilligen Entgiftung im Zentrum für Soziale Psychiatrie B. in H., anschließend vom 02.06.2009 bis 05.01.2010 stationär in der Übergangseinrichtung der V... Klinik G... - M... in Betreuung. Ausweislich ihres Internetauftritts existiert in D-Stadt eine Übergangseinrichtung für Suchtmittelabhängige, in der Patienten nach einer erfolgten Entgiftung die weitere Perspektive planen und sich auf einen Therapieplatz vorbereiten können. Ab dem 05.01.2010 bis 03.06.2010 befand sich der Kläger in der stationären Therapiemaßnahme in der Fachklinik Haus G... / M.... Nach deren Internetauftritt ist dort eine stationäre Therapie u. a. zur medizinischen Rehabilitation möglich (vgl. Flyer der Fachklinik Haus G... "Wissenschaftliches Konzept", Stand: August 2009). Im Anschluss bezog der Kläger vom Jobcenter Dortmund ab 06.07.2010 Leistungen nach dem SGB II.
Am 08.01.2010 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II, § 26 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB nicht vorlägen, weil sich der Kläger seit dem 02.06.2009 - 05.01.2010 stationär in der Übergangseinrichtung der V... Klinik G...-M... befunden habe und dann vom 05.01.2010 bis voraussichtlich 03.07.2010 im Haus G... aufhalten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB XII zu erhalten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit bei dem Beklagten am 20.01.2010 eingegangenem Schreiben vom 13.01.2010 Widerspruch ein, wobei er auf eine Entscheidung des BSG vom 06.09.2007 (BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R -) verwies, die sich u.a. mit der Frage befasst, auf welchen Prognosezeitpunkt bei der Frage, ob eine Unterbringung länger als sechs Monate währt, abzustellen ist. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2010 unter anderem mit der Begründung zurück, dass die Übergangseinrichtung der V... Klinik G... - M... eine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 1b SGB V darstelle. Zweck des Aufenthaltes sei laut der Internetpräsenz der Einrichtung, den Patienten nach erfolgter Entgiftung die Möglichkeit zur Planung einer weiteren Perspektive und die Überbrückung von Wartezeiten auf einen Therapieplatz zu ermöglichen. Ziel sei es, die Patienten auf ihren Weg zu einem drogenfreien Leben zu unterstützen. Auch die Fachklinik Haus G... sei eine Einrichtung im Sinne des § 107 SGB V. Hier absolvierten die Patienten eine medizinische Rehabilitation bei Suchterkrankungen. Beide Einrichtungen dienten somit demselben Zweck. Der Aufenthalt des Antragstellers in der Übergangseinrichtung der V... Klinik sei nach erfolgter Entgiftung zur Überbrückung der Wartezeit erfolgt. Insofern sei bezüglich des Zeitpunktes zur Erstellung der Prognose die Au...