Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli bis Dezember 2014.
Die 1981 geborene Klägerin stellte erstmalig im Jahr 2012 beim Beklagten einen SGB II-Leistungsantrag. Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrer noch minderjährigen Tochter in einem Eigenheim, welches ihr und ihrer Mutter jeweils zur Hälfte gehört. Aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung geht hervor, dass die Ehe der Klägerin im November 2010 geschieden wurde. Der Ehemann habe der Tochter der Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 309 € und für die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 377,57 € bis Oktober 2015 zu zahlen, wobei die Klägerin anlässlich der ersten Vorsprache am 26.03.2012 angab, vom ehemaligen Ehemann für sich selbst keinen Unterhalt zu erhalten (Bl. 1 Verwaltungsakte). In der Gerichtsakte S 7 AS 584/13 befindet sich eine "Bestätigung Zahlungseingänge" der C. Bank gerichtet an die Klägerin, aus welcher entnommen werden kann, dass im Zeitraum von Januar bis März 2013 Unterhalt in Höhe von jeweils 626,38 € und am 19.04.2013 Unterhalt in Höhe von 356 € und am 15.05.2013 Unterhalt in Höhe von 377 € auf dem Konto der Klägerin einging (Bl. 6 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
In der "Anlage KDU" (Bl. 16 Verwaltungsakte) gab die Klägerin an, dass sie in dem Eigenheim mit einer Gesamtwohnfläche von 284 m² und drei Wohneinheiten eine Wohnung mit vier Zimmern, Küche und Bad bewohne. Eine andere Wohnung mit 84 m² sei vermietet (Bl. 16 Verwaltungsakte). Aus dem Mietvertrag über die vermietete Wohnung geht eine Grundmiete von 350 € hervor (Bl. 38 Verwaltungsakte). Eine weitere Wohnung mit einer Fläche von 100 m² wird von der Mutter der Klägerin bewohnt.
Die Tochter der Klägerin verfügte zudem zumindest bis April 2014 über ein Guthaben auf einem Sparbuch, welches nach Einschätzung des Beklagten oberhalb des Vermögensfreibetrags lag.
Die Klägerin und ihrer Mutter hatten zur Finanzierung der Immobilie zwei Kredite aufgenommen, für welche im streitigen Zeitraum sowohl Schuldzinsen als auch Tilgungsleistungen zu erbringen waren.
Problematisch bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs der Klägerin war in der Vergangenheit insbesondere die Frage der Berechnung des Bedarfs der Klägerin für die Kosten der Unterkunft und die Berechnung der Höhe der Mieteinnahmen.
a) Ursprünglich war der Beklagte beim Bedarf der Kosten der Unterkunft für das Eigenheim davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Schuldzinsen, Betriebskosten und Heizkosten auf das Jahr gerechnete Durchschnittswerte zu bilden und beim monatlichen Bedarf zu berücksichtigen seien. Dies hat der Beklagte inzwischen dahingehend modifiziert, dass er die jeweils anfallenden Bedarfe (z.B. nicht monatlich anfallende Abschläge) in den jeweiligen Monaten ihres Anfalls bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt hat.
b) Ursprünglich war der Beklagte beim Unterkunftskostenbedarf weiterhin davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, die jährlichen Gesamtschuldzinsen durch die beiden Eigentümerinnen zu teilen und diese auf eine monatliche Belastung herunterzurechnen. Auch dies hat der Beklagte inzwischen revidiert, da eine solche Vorgehensweise nicht berücksichtige, dass ein Teil der Schuldzinsen für die vermietete Wohnung aufzubringen und dementsprechend nicht beim Bedarf der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen war. Dementsprechend hat der Beklagte inzwischen die Schuldzinsen als Unterkunftskostenbedarf auf die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Wohnfläche umgerechnet.
c) Weiterhin hatte der Beklagte ursprünglich die Grundmiete der vermieteten Wohnung durch die Zahl der Eigentümerinnen dividiert und insoweit eine Einkommensbereinigung hinsichtlich der Instandhaltung und Bewirtschaftung der Wohnung vorgenommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Teil der Schuldzinsen für die vermietete Wohnung aufgewandt wird, hat der Beklagte inzwischen insoweit einen Abzug der anteiligen Schuldzinsen von den Mieteinnahmen vorgenommen.
Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin für den Monat Januar 2013 ab, da sie nach den Berechnungen des Beklagten nicht hilfebedürftig sei (Bl. 125 Verwaltungsakte).
Mit einem weiteren Bescheid vom 05.02.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.06.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 88,19 € (Bl. 127 Verwaltungsakte).
In der Verwaltungsakte befindet sich eine Horizontalübersicht aus Februar 2013, der entnommen werden kann, dass die Tochter der Klägerin vom Leistungsbezug wegen übersteigenden Einkommens, aber auch wegen Vermögens über 3100 € ausgeschlossen sei (Bl. 120 Verwaltungsakte), wobei aus einem Kontoauszug der Tochter der Klägerin aus Januar 2013 ein Guthaben von 4303,92 € ent...