Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der ihr im Zeitraum von Januar bis Juni 2014 bewilligten Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin stand im Jahr 2014 im SGB II-Leistungsbezug. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer noch minderjährigen Tochter in einem Eigenheim, welches ihr und ihrer Mutter jeweils zur Hälfte gehört. Die Klägerin und ihre Mutter haben Mieteinnahmen. Die Berechnung des Leistungsanspruchs ist Gegenstand zahlreicher Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel und hatte zur Folge, dass die Leistungshöhe vom Beklagten mehrfach nachberechnet werden musste.
Mit Bescheid vom 31.10.2014 nahm der Beklagte eine nochmalige Überprüfung der Bescheide vom 16.01.2014 und vom 08.05.2014 von Amts wegen vor und bewilligte der Klägerin für die Zeit von Januar 2014 bis Juni 2014 nach einer Verringerung der monatlichen Mieteinnahmen auf 124,48 € eine monatliche Nachzahlung von 31,27 €. Die Nachzahlung von 187,62 € werde an die Klägerin überwiesen (Bl. 1020 f. Verwaltungsakte).
Am 14.11.2014 legte die Klägerin mit einer einfachen Email mit der Emailadresse "xxxxx@web.de" gegen das "Schreiben" vom 31.10.2014 Widerspruch ein (Bl. 1023 Verwaltungsakte). Eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 14.11.2014 als unzulässig. Eine einfache Email ohne eine qualifizierte elektronische Signatur erfülle nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit Hinweisen auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung wird Bezug genommen (Bl. 1026 f. Verwaltungsakte).
Am 03.12.2014 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 6 AS 805/14 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 erhoben. Die Klägerin hat die Klage nicht begründet. Der Klageschrift kann insbesondere nicht entnommen werden, wie hoch ein von der Klägerin offenbar geltend gemachter Nachzahlungsanspruch sein soll.
Am 11.12.2014 hat die Klägerin erneut den gleichen Schriftsatz gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 eingereicht, so dass eine weitere Klage unter dem Aktenzeichen S 6 AS 829/14 angelegt wurde. Auch diese Klage ist von der Klägerin nicht begründet worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 31.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2014 aufheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich Juni 2014 weitere SGB-II-Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakten S 6 AS 805/14 und S 6 AS 829/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 31.10.2014 (Bl. 1020 Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2014 (Bl. 1026 Verwaltungsakte).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den per Email eingelegten Widerspruch der Klägerin zutreffend als unzulässig verworfen.
Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.07.2007 (l 9 AS 161/07 ER) zur Widerspruchseinlegung per Email bereits entschieden:
"Nach § 84 Abs. 1 SGG muss der Widerspruch schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Stelle erklärt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Aus der "Soll-Formulierung" des § 92 SGG, der die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift normiert, wird zwar überwiegend gefolgert, dass an den Widerspruch keine höheren Anforderungen gestellt werden können als an die Klage (Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., § 84 Rdnr. 3; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, § 84 Rdnr. 4; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, § 84 Anm. 3). Gemäß § 65 a Abs. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2005, BGBl. I, S. 837 mit Wirkung ab dem 01. April 2005) können die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Nach der hessischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. November 2006 (gültig ab dem 30. November 2006) ist jedoch lediglich bei den in der Stadt F. ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht K., dem Landgericht K. und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. und weiteren Amtsgerichten vorgesehen, dass elektronische Dokumente eingereicht werden können. Für Dokumente, die wie der Widerspruch nach § 84 Abs. 1 SGG, einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist zudem eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorzuschreiben, § 65 a Abs. 1 Satz 3 SGG. Diese...