Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2016 verpflichtet, den Bescheid vom 06.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2003 mit Wirkung vom 24.04.2012 aufzuheben.

2. Es wird festgestellt, dass am linken Knie des Klägers eine BK 2102 vorliegt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab 24.04.2012 zu gewähren.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Berufskrankheit - BK - "Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten" (Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ≪BKV≫ - BK 2102 -) bzw. der BK 2112: „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht“.

Der 1959 geborene Kläger erlernte den Beruf des Fliesenlegers und arbeitete von September 1976 bis September 2009 in diesem Beruf. Ab 2010 ist er bei der Firma C. C-Stadt beschäftigt, zunächst als Chemiearbeiter (vollschichtig) und aufgrund weiterer schwerer Erkrankungen nunmehr teilzeitbeschäftigt im Bereich Arbeitssicherheit. Er bezieht seit 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Bereits im Jahr 2002 hatte die Beklagte die Anerkennung der BK 2102 geprüft. Mit Bescheid vom 6.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2003 war die Anerkennung der BK 2102 abgelehnt worden, da die erforderliche primäre Meniskopathie nicht festgestellt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage ( S 15 U 1169/03 ) wurde am 5.1.2004 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 22.8.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Feststellung einer BK. Hierbei wies er darauf hin, dass infolge seiner Tätigkeit als Fliesenleger beide Knie geschädigt seien. Die Beklagte ermittelte daraufhin hinsichtlich der BKen 2102 und einer BK 2112.

Aus den medizinischen Unterlagen der Beklagtenakte geht hervor, dass der Kläger im Jahr 1985 einen Unfall erlitt, hierbei auf einem Gerüst eine Baubohle durchbrach und ca 1m mit dem rechten Bein nach unten sackte. Am 16.1.1986 erfolgte eine Meniskektomie lateral. Aus weiteren Berichten lässt sich entnehmen, dass im Januar 1987 ein erneutes Rotationstrauma stattgefunden hat. Weiter geht aus der Akte der Beklagten hervor, dass der Kläger am 13.10.1995 einen Unfall erlitt, als er aufstehen wollte und es plötzlich im rechten Knie geschmerzt habe; im Durchgangsarztbericht vom Unfalltag wurde als Erstdiagnose Distorsion rechtes Knie mit stabiler „Außenbandzerrung“ notiert. Am 8.11.1995 fand eine arthroskopische Außenmeniskus-Hinterhorn-Resektion rechts statt. Das daraufhin erstellte pathologische Gutachten wies darauf hin, dass das histologische Bild zu relativ frischen reparativen Veränderungen, nach einer vorausgegangenen Läsion passe. Am 8.2.1996 fand am rechten Knie eine arthroskopische Innenmeniskus-Vorderhornresektion statt.

Im Arztbericht vom 9.3.1995 wurde ein akuter Reizzustand am linken Knie, bei Verdacht auf Meniskusläsion und Patella bipartia beschrieben. Am 13.6.1995 wurde der Beklagten ein Arbeitsunfall gemeldet, wobei laut Durchgangsarztbericht der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion links bestand; empfohlen wurde Salbenverband und Schonung. Das linke Knie wurde erstmalig am 23.4.2012 operiert. Hierbei wurde eine Innenmeniskusteilresektion sowie eine Außenmeniskus- und Knorpelglättung vorgenommen.

Der Beratungsarzt E. nahm in Auswertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen unter dem 13.12.2012 zur begehrten BK 2102 dahingehend Stellung, dass bei dem Kläger im Jahr 1995 ein traumatischer Außenmeniskusschaden des rechten und am „3.4.1994“ ein traumatischer Schaden des linken Kniegelenkes arthroskopisch gesichert worden sei. Aufgrund dieser primär traumatischen Meniskusschäden, könne weiterhin keine BK 2102 anerkannt werden. Der von der Beklagten beauftragte Dr. G. kam in seiner Stellungnahme vom 28.3.2013 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in beiden Knien lediglich eine sekundäre Meniskopathie vorliege und damit keine BK 2102.

Der Beratungsarzt E. führte im Hinblick auf das Vorliegen der BK 2112 und des linken Knies aus, dass sich aus dem Arthroskopiebericht vom 13.4.2012 keine Hinweise auf eine Kniegelenksarthrose ergäben. Es finde sich lediglich ein sekundärer Meniskusschaden bei fortgeschrittenen Knorpelschäden. Da bei einem Fliesenleger jede kniebelastende Körperhaltung für beide Knie belastend bestehe, könne eine einseitige Gonarthrose niemals auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden.

In der Folge schaltete die Beklagte den Landesgewerbearzt Prof. Dr. S. ein; dieser forderte die Erstellung aktueller Röntgenaufnahmen und untersuchte den Kläger pe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?