Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung einer Regelaltersrente. Wiederaufnahme der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens
Orientierungssatz
Zur Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung einer Regelaltersrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung infolge der Wiederbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Eigenlandes durch den Rentenbezieher.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung seiner Regelaltersrente im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2009 in Höhe von 10.968,32 €.
Der 1936 geborene Kläger erhielt auf entsprechenden Antrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Unternehmensabgabe (Verpachtung von 14,43 ha Eigenland an die Tochter C. A. laut Vertrag vom 27.02.2001 für die Zeit vom 01.05.2001 bis 30.04.2010), von der Beklagten ab 01.05.2001 gemäß Bescheid vom 04.04.2001 die Regelaltersrente.
Ende 2009 erfuhr die Beklagte davon, dass der Kläger ab 01.01.2007 den Betrieb wieder selbst bewirtschaftet, als landwirtschaftlicher Unternehmer auch Fördermittel beantragt hatte. Einen neuen Pachtvertrag für das Eigenland legte der Kläger erst am 12.01.2010 wieder vor. Dieser Pachtvertrag läuft über den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.09.2016.
Mit Bescheid vom 14.01.2010 teilte die Beklagte nach vorheriger Anhörung dem Kläger mit, der Bescheid vom 04.04.2001 über die Gewährung einer Regelaltersrente werde aufgehoben und die Leistung ruhe ab dem 01.01.2007 bis zum 30.06.2009, da der Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen in diesem Zeitraum wieder auf eigene Rechnung bewirtschaftet habe. Infolge des Ruhens der Leistung ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 10.968,32 €. Die Leistung (Rente) werde ab 01.02.2010 wieder in Höhe von 390,04 € netto gezahlt. Dazu führte die Beklagte aus, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Der Verwaltungsakt solle mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder soweit der Betroffene gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Übernehme ein Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile 25 vom Hundert der festgelegten Mindestgröße überschreite, ruhe der Anspruch auf Rente nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Habe der übernehmende Leistungsberechtigte die Lasten des Unternehmens oder der Unternehmensteile zu tragen und sei er berechtigt, die Nutzungen aus diesem Unternehmen oder den Unternehmensteilen zu ziehen, sei der Tatbestand der Übernahme erfüllt. Der Rentenanspruch ruhe von Beginn des auf die Flächenübernahme folgenden Kalendermonats an. Das Ruhen ende frühestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen wieder erfüllt seien. Über die Notwendigkeit der unverzüglichen Wahrnehmung seiner Mitteilungspflichten habe die Beklagte den Kläger bereits im Rahmen des Rentenantragsverfahrens informiert. Auch sei er im Anschluss daran mit dem Rentenbescheid und den Rentenanpassungsmitteilungen nochmals über die ihm obliegenden Mitteilungspflichten aufgeklärt worden. Da der Kläger es trotzdem unterlassen habe, die Beklagte rechtzeitig von der eingetretenen Änderung in Kenntnis zu setzen, sei er seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Bei dem gegebenen Sachverhalt habe die Alterskasse im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine Gründe feststellen können, die einer rückwirkenden Aufhebung des Bescheides entgegenstehen würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Rückforderung eine über das normale Maß hinausgehende Härte bedeuten würde. Die Gewährungsmitteilung vom 04.04.2001 werde deshalb mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Rente mit Wirkung ab 01.01.2007 ruhe. Für die Zeit ab 01.01.2007 bis 30.06.2009 stehe keine Rente und für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.01.2010 insgesamt eine Rente in Höhe von 2.730,28 € zu. Gezahlt worden seien vom 01.01.2007 bis 31.01.2010 insgesamt 13.698,60 €. Es berechne sich ein Überzahlungsbetrag (Rückforderungsbetrag) i. H. v. 10.968,32 €. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X seien - soweit ein ...