Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers. Bildung von Vergleichsräumen im ländlichen Raum
Leitsatz (amtlich)
Zur Bildung von Vergleichsräumen im ländlichen Raum als Grundlage für ein schlüssiges Konzept (Anschluss und Fortführung von SG Kassel vom 19.2.2018 - S 3 AS 236/15).
Tenor
1. Der Bescheid vom 16. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe der auf ihn entfallenden monatlichen Brutto-Kaltmiete von 184,50 EUR zu gewähren.
3. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind im vorliegenden Rechtsstreit S 12 SO 112/16 im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Sozialhilfe (SGB XII) die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft (KdU) vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 im Streit; dies unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 168,64 EUR übernommenen Kosten begrenzt auf den auf den Kläger in Höhe von monatlich 184,50 EUR entfallenden Anteils der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete.
Der 19xx geborene und verheiratete Kläger stand zunächst beim Jobcenter des Werra-Meißner-Kreises im Leistungsbezug und erhielt auf der Grundlage einer Antragstellung vom 18. Juni 2015 nach Aktenlage seit Juli 2015 - nachdem das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung von Seiten des Rentenversicherungsträgers zunächst noch nicht festgestellt war - Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Er bewohnt gemeinsam mit seiner 19xx geborenen, ebenfalls im SGB XII-Leistungsbezug stehenden Ehefrau und ihrer erwachsenen, nicht leistungsberechtigten, berufstätigen Tochter ein 120m² großes, 2009 gemietetes Einfamilienhaus in der A-Straße in A-Stadt (Stadt). Dabei wurden seitens des Beklagten für den Kläger und seine Ehefrau zunächst 2/3 der gesamten Mietkosten berücksichtigt und die Brutto-Kaltmiete (inklusive Nebenkosten) für den Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten mit monatlich 369,01 EUR (266,68 EUR Grundmiete + 102,33 EUR sonstige Betriebskosten), die Heizkosten mit monatlich 104,00 EUR (für Erdgas-Heizung) berechnet. Als hiervon monatlicher - hälftiger - Anteil des Klägers auf die Grundmiete entfielen insoweit 133,34 EUR und auf die sonstigen Betriebskosten 51,16 EUR, also auf die sogenannten kalten Betriebskosten zusammen 184,50 EUR; darüber hinaus auf die Heizkosten 52,00 EUR.
Der Beklagte berücksichtigte auf dieser Basis bei der Leistungsberechnung auch zunächst noch die tatsächlichen Unterkunftskosten, wobei auf der Grundlage eines für den Beklagten zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten erstellten Gutachtens der Firma A, …, sich bei Stand des Gutachtens von März 2014 für einen 2-Personen-Haushalt in A-Stadt, basierend auf einem Ende der Datenerhebung spätestens am 31. Mai 2013, dann tatsächlich angemessene Unterkunftskosten für den Kläger und seine jedoch allein in Höhe von zusammen monatlich 309,76 EUR (Grundmiete zuzüglich kalte Nebenkosten) ergeben hätten, wovon 154,88 EUR auf den Kläger entfallen wären.
Gleichzeitig leitete der Beklagte insoweit dann mit Schreiben vom 21. September 2015 aber auch ein diesbezügliches Kostensenkungsverfahren ein und berücksichtigte bei der Leistungsberechnung - wie mit dem vorgenannten Schreiben angekündigt - nach Ablauf von 6 Monaten mit Bescheid vom 29. Januar 2016 für die Zeit ab 1. April 2016 allein noch eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 309,76 EUR und Heizkosten in Höhe von monatlich 101,40 EUR. Gleichzeitig wurde die Leistungsgewährung bei einem Bewilligungszeitraum vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 rückwirkend ab 1. November 2015 in eine Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geändert, nachdem der Rentenversicherungsträger zwischenzeitlich das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt hatte. Als monatlicher Anteil des Klägers ab 1. April 2016 auf die Grundmiete einschließlich kalter Nebenkosten entfielen insoweit allein noch die vorgenannten 154,88 EUR, auf die Heizkosten 50,70 EUR, was einer Unterdeckung der kalten Mietkosten des Klägers in Höhe von monatlich 29,62 EUR entsprach, der Heizkosten von monatlich 1,30 EUR.
Am 24. Februar 2016 sprach dann hierauf der Kläger bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten vor und bat den Beklagten darum, auch ab April 2016 Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe zu übernehmen. Eine Entscheidung erbat er bis zum 29. Februar 2016. Ansonsten werde er Widerspruch einlegen. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 teilte der Fachbereich Jugend, Familie, Senioren und Soziales des Beklagten dem Kläger hierauf sinngemäß mit, dass es bei der vorgenommenen Absenkung der Unterkunftsko...