Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin zu 1) hat einschließlich der Kosten der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen ihrer Klage zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Der Streitwert für die Klage der Klägerin zu 1) wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger zu 2), Herr C., bei der Klägerin zu 1), der A. Vertriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden GmbH & Co. KG) selbstständig oder sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt ist.
Die Beigeladene zu 1) beantragte im Februar 2007 bei der Beklagten die Statusfeststellung des Klägers zu 2), nachdem die A. Dienstleistungs-GmbH & Co. KG durch Herrn E. die versicherungsrechtliche Beurteilung des GmbH-Geschäftsführers C. beantragt hatte. Er wollte festgestellt wissen, dass der Kläger zu 2) als Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH & Co. KG weder in einem Beschäftigungsverhältnis zur Komplementärgesellschaft noch zur Kommanditgesellschaft stehe. Die Gesellschaft sei zum 01.03.2007 gegründet worden. Beigefügt war der Feststellungsbogen zur versicherungspflichtigen Beurteilung eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH, nämlich der Beigeladenen zu 4). Die GmbH sei am 05.02.2007 in das Handelsregister eingetragen worden. Herr C. sei seitdem 01.03.2007 Geschäftsführer. Gesellschafter sei Herr F. mit einer Stammeinlage von 25.000,00 Euro. Beim Stimmrecht sei eine einfache Mehrheit vereinbart und der Kläger zu 2) könne durch Sonderrechte Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Der Kläger zu 2) sei allein vertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit. Bisher sei der Kläger zu 2) nicht selbstständig gewesen. Er habe Elektroinstallateur gelernt und sei dann ab 1993 zunächst Verkaufsfahrer, danach Trainee, danach Bezirksverkaufsleiter und ab dem Jahr 2000 Gebietsverkaufsleiter gewesen. Seine Arbeitszeit betrage 38,5 Stunden, die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit richte sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Einem Direktionsrecht unterliege Herr C. nicht. Herr C. sei befugt, selbstständig Personal einzustellen und zu entlassen, er müsse sich den Urlaub nicht genehmigen lassen und eine Abberufung bzw. Kündigung zu jeder Zeit sei aus wichtigem Grund möglich. Die monatliche Vergütung betrage regelmäßig 7.000 Euro. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit werde die Vergütung für 42 Kalendertage gewährt. Lohnsteuern würden nicht entrichtet. Als Geschäftsführer der Komplementärin sei er daneben bei der GmbH & Co. KG, der Klägerin zu 1), beteiligt.
Den Unterlagen war ferner beigefügt im Rahmen des A. Beteiligungspartnerschaftsmodels der sogenannte Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der A. Vertriebsverwaltung GmbH und dem Kläger zu 2). Vorab wird dort erläutert, dass das sogenannte Beteiligungspartnerschaftsmodel zunächst aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG, sodann aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, im Vertragshändlervertrag, einem Schiedsvertrag und verschiedenen Belehrungen und Erklärungen bestehe. Nach dem Gesellschaftsvertrag (Anstellungsvertrag) wurde der Kläger zu 2) ab 01.03.2007 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) bestellt. Die Gesellschaft sei die allein zur Geschäftsführung berechtigte Komplementärin der GmbH & Co. KG ebenfalls mit Sitz in A-Stadt. Dem Kläger zu 2) obliege die Geschäftsführung daher nach Maßgabe des Anstellungsvertrages und nach Maßgabe der Satzung der GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung der Weisung der jeweiligen Gesellschafterversammlung. Er habe als Geschäftsführer seine gesamte Arbeitskraft und sein gesamtes Wissen zur Verfügung zustellen, insbesondere nach Maßgabe der sogenannten zur Verfügung gestellten A.-know-hows entsprechend dem sogenannten Vertragshändlervertrag. Er habe ferner die Tätigkeit unter Berücksichtigungen der für alle Unternehmen der A. Gruppe verbindlichen Führungsgrundsätze zu leisten, die als Anlage dem Vertrag auch beigeheftet seien. In § 2 waren im Einzelnen zustimmungsbedürftige Geschäfte geregelt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Geschäfte, die von der sogenannten Gesamtplanung nicht erfasst waren. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im § 2 des Anstellungsvertrages Bezug genommen. Neben dem Gehalt in § 3 war ferner die zur Verfügungstellung eines Firmenwagens geregelt, dessen Nutzung für private Zecke gestattet war und dessen Kosten von der Gesellschaft getragen werden. § 5 regelt einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, welcher nach den vertraglichen Regelungen mit dem Vorsitzenden der Gesellschaftsversammlung oder seinem Beauftragen abzustimmen ist. § 6 regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Neben umfangreichen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten regelt § 8 des Anstellungsvertrages den Beginn des Vertrages zum 01.03.2007. Während die Beendigung nach Maßgabe des GmbH & Co. KG-Vertrages geregelt ist. Im Folgenden ist insb...