Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers im Zeitraum vom 1.09.2018 bis 31.10.2018 wegen Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Der 1980 geborene Kläger meldete sich am 30.5.2018 mit Wirkung zum 1.9.2018 bei der Agentur für Arbeit München arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zuvor stand er als angestellter Rechtsanwalt zunächst bei der Kanzlei B. und Partner vom 15.2.2017 bis 31.3.2018 und anschließend bei der Kanzlei E. und Partner vom 1.4.2018 bis 31.8.2018 jeweils in B-Stadt in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Dazu gab der Kläger an, das letzte Arbeitsverhältnis bereits am 29. 5. 2018 zum 31.8.2018 gekündigt zu haben, da er seit Anfang Mai die ernsthafte Aussicht auf Einstellung als Richter beim Hessischen Finanzgericht in Kassel gehabt und mit einer Einstellung zum 1.11.2018 gerechnet habe. Die Einstellung des Klägers als Richter beim Hessischen Finanzgericht erfolgte tatsächlich zum 1.11.2018.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 3.9.2018 teilte die Beklagte dem Kläger den Eintritt einer Sperrzeit vom 1.9.2018 bis 23.11.2018 mit. Dazu führte sie aus, während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E., C., G. und Partner durch eigene Kündigung selbst gelöst. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer. Die Entscheidung beruhe auf §§ 159, 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Auch nach Ablauf der Sperrzeit würden dem Kläger keine Leistungen gezahlt, weil er am 1.11.2018 eine Arbeit aufnehmen werde und somit nicht arbeitslos sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.9.2018 Widerspruch ein und machte geltend, schon vor der Kündigung bei E. die konkrete Aussicht auf Einstellung als Richter beim Hessischen Finanzgericht gehabt zu haben. Bei seiner Vorstellung dort Anfang Mai habe man ihm mitgeteilt, dass man seine Einstellung empfehlen werde. Er habe also einen Anschlussarbeitsplatz und damit einen wichtigen Grund für seine Kündigung gehabt. Er sei von einer Einstellung zum 1.11.2018 ausgegangen. Angesichts erforderlicher Wohnungssuche und Umzug nach A-Stadt sei der Zeitraum von 2 Monaten zwischen Ende der bisherigen und Beginn der neuen Beschäftigung so bemessen, dass von einem Anschlussarbeitsplatz auszugehen sei. Jedenfalls habe er sich nicht im Sinne der Sperrzeitbestimmung versicherungswidrig verhalten. Die Voraussetzungen für den Sperrzeiteintritt würden nicht vorliegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III bestimme, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruhe, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten habe, habe die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen würden (§ 159 Abs. 1 S. 3 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liege vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III). Die Sperrzeit beginne gemäß § 159 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe betrage 12 Wochen. Sie verkürze sich auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 159 Abs. 3 SGB III). Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei E., C., G. und Partner zum 31.8.2018 durch seine Kündigung vom 30.5.2018 gelöst. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt, da ihm zum Kündigungszeitpunkt bekannt gewesen sei, dass eine Einstellung beim Hessischen Finanzgericht nicht vor dem 1.10.2018 erfolgen würde. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Dieser sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und müsse auch bereits im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe vorgelegen haben. Grundsätzlich könne die...

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