Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 13.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch - SGB II - und die Erstattung von insgesamt 543,86 €.
Die 1993 geborene Klägerin bezieht seit Mai 2011 fortlaufend SGB II-Leistungen von dem Beklagten. Bereits im Erstantrag vom 24.5.2011 gab sie an, dass sie Vermögen in Form von Fondsanteilen besitze. Sie besaß zu diesem Zeitpunkt 62,299 Anteile an dem Fonds "Invest Euroland" in einem Depot der C. Bank AG. Der damalige Wert dieser Anteile betrug 2.619,67 €.
Im hier streitbefangenen Zeitraum bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 23.4.2015 mit Bescheid vom 27.4.2015 SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.5.2015 bis 30.4.2016. Mit Änderungsbescheid vom 26.5.2015 hob der Beklagte für die Zeit vom 1.7.2015 bis 30.4.2016 den vorangegangenen Bescheid teilweise auf und gewährte höhere SGB II-Leistungen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25.6.2015 wurden ebenfalls die vorangegangenen Bescheide teilweise aufgehoben und für die Zeit vom 1.7.2015 bis 30.4.2016 erneut höhere SGB II-Leistungen gewährt. Letztendlich wurden der Klägerin mit Bescheid vom 1.7.2015 unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide für die Zeit vom 1.5.2015 bis 30.4.2016 höhere SGB II-Leistungen gewährt.
Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 52 SGB II erfuhr der Beklagte am 14.9.2016, dass die Klägerin im Jahr 2015 einen Kapitalertrag in Höhe von 776 € erzielt habe. Auf Nachfrage des Beklagten nach einem Nachweis für diesen Kapitalertrag, reichte die Klägerin eine Abrechnung der C. AG vom 6.5.2015 ein, woraus der Verkauf von 44,5 Anteilen mit einem Erlös von 2.500 € hervorging. Der Restbestand (9,676 Anteile) verblieb in dem Depot und wurde mit 543,60 € bewertet. Ferner reichte sie eine Steuerbescheinigung der C. Bank AG für das Kalenderjahr 2015 ein, worin Kapitalerträge i.H. v. 776,99 € angegeben waren. In einem weiteren Schreiben der Bank vom 28.11.2016, welches die Klägerin bei dem Beklagten einreichte, ging hervor, dass es sich bei dem Kapitalertrag i.H.v. 776,99 € um den realisierten Gewinn der Anteile handele, die die Klägerin am 6.5.2015 veräußert habe.
Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2016 zur Überzahlung von SGB II-Leistungen an: Die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.5. bis 30.9.2015 sei in Höhe von insgesamt 543,86 € gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben. Die Klägerin habe Einkommen erzielt, dies jedoch dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten.
Die Klägerin nahm dazu Stellung und führte aus, dass die Summe von 776,99 € lediglich die Wertsteigerung der Fondsanteile darstelle, ihr diese Summe jedoch nicht in Geld zugeflossen, sondern in dem Verkaufserlös von 2.500 € enthalten sei, den sie für den Verkauf von Fondsanteilen am 6.5.2015 erzielt habe.
Mit Bescheid vom 13.1.2017 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.5. bis 30.9.2015 in Höhe von insgesamt 543,86 € auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin im Mai 2015 aus dem Verkauf von Fondsanteilen 2.500 € erhalten habe. Die in diesem Betrag enthaltenen Kapitalerträge i.H.v. 776,99 € seien auf die die zu gewährenden SGB II-Leistungen anzurechnen. Die Klägerin habe den Erhalt der Einnahme dem Beklagten nicht mitgeteilt, so dass der Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X teilweise aufzuheben sei und die Klägerin überzahlte Leistungen zu erstatten habe.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies erneut darauf hin, dass sie lediglich Einnahmen aus Verkauf der Fondsanteile erzielt habe, jedoch kein darüber hinausgehendes Einkommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.6.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, dass er den Ausgangsbescheid, der sich auf § 48 SGB X stützte, in einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid nach § 45 SGB X umdeute. Der Bewilligungsbescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe nicht angezeigt, dass sie im Mai 2015 Kapitalerträge in nicht unerheblicher Höhe erhalten habe. Die Rücknahme erfolge gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3. SGB X. Der Klägerin stehe kein Vertrauensschutz zu, da sie grob fahrlässig unvollständige bzw. falsche Angaben gemacht habe, die für die Leistungsbewilligung erheblich gewesen seien. Auch habe ihr klar sein müssen, dass vorhandenes Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung erheblich sei; die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung habe sich ihr aufdrängen müssen.
Die Klägerin hat am 5.7.2017 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Kapitalerträge i.H.v. 776,99 € nicht im Jahr 2015 erwirtschaftet worden seien, sondern über den gesamten Zeitraum der Geldanlage hin...