Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.03.2023; Aktenzeichen B 6 KA 29/22 B)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 7), je zur Hälfte.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um eine Zulassung.

Der Planungsbereich P. wurde durch Beschluss des Landesausschusses der Ä. und K. vom 4. Juni 2013 für die Gruppe der ... für die Zulassung eines weiteren ... geöffnet.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 wandte sich die Klägerin zu 1) mit einem „Widerspruch gegen die Öffnung des Planungsbereichs P., Fach ..., Stand 4.6.2013“ an den ... in Schleswig-Holstein und kritisierte, dass der Landesausschuss der Ä. und K. in Schleswig-Holstein bei seinem Beschluss vom 4. Juni 2013 fortgeschriebene Zahlen der Volkszählung von 1987 berücksichtigt habe, obwohl aktuelle Bevölkerungszahlen aus dem Zensus Mai 2011 existierten. Letztere hätten eine Abweichung von 6.305 Einwohnern gegenüber den fortgeschriebenen Zahlen der Volkszählung von 1987 ausgewiesen. Der Zulassungsausschuss erwiderte am 24. Januar 2014, derzeit gebe es keine amtlichen Zahlen in der notwendigen Tiefe vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, die für die Bedarfsplanung verwendet werden könnten. Es sei derzeit nicht in der Lage, die für die Bedarfsplanung notwendigen Zahlen rechtsverbindlich zu liefern. Wann Zahlen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Zensus aus dem Jahr 2011 vorliegen, sei nicht mitgeteilt worden. Daher habe der Landesausschuss bei seinen Beschlussfassungen weiterhin mit der amtlichen Fortschreibung der Einwohnerzahlen ohne Auswirkungen des Zensus 2011 arbeiten müssen.

Innerhalb der gesetzten Bewerbungsfrist gingen unter anderem die Bewerbungen der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und des Beigeladenen zu 7) ein.

Die Klägerin zu 1) betreibt eine Praxis in P1..., M.. Sie hat bei der Antragstellung angegeben und beantragt, die Beschäftigung von ... (wohnhaft in H.) und ... jeweils als angestellten ... zu genehmigen. Als Anstellungsort wurde P1..., M. angegeben, wobei gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass für den Fall der Zulassung die Ausübung einer Zweigpraxis in den Standorten L., Praxisräume ..., und S., Praxisräume ..., jeweils einmal wöchentlich, geplant sei. Sowohl sie selbst als auch die geplanten angestellten Fach... verfügten über ausreichende geriatrische Kompetenzen. Da die europäische Definition „Geriatrische Medizin“ erst 2008 formuliert und konsultiert worden sei, sie aber schon Jahre vorher als Kassen... niedergelassen seien, sei ein Erwerb der Zusatzbezeichnung Geriatrie nicht möglich. ... ist seit April 2004 Fach... für Chirurgie und Unfallchirurgie. Seine Anstellung wurde für 13 Stunden pro Woche beantragt. ... ist seit Juni 2004 Fach... für Chirurgie und seit Juli 2007 Fach... für Orthopädie und Unfallchirurgie. Seine Anstellung wurde für 13 Stunden pro Woche beantragt. Beide waren zum Zeitpunkt der Antragstellung im MVZ Chirurgie am O. als zugelassener ... und Unfall... tätig.

Der Kläger zu 2) ist seit 1999 ... für Orthopädie und seit Juni 2006 ... für Orthopädie und Unfallchirurgie. Er führt die Zusatzbezeichnungen spezielle Schmerztherapie, Sportmedizin, Chirotherapie, spezielle orthopädische Chirurgie und Kinder-Orthopädie. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger im Universitätsklinikum K. beschäftigt. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, in S. Praxisräume einrichten zu wollen.

Der Beigeladene zu 7) ist seit Januar 2001 ... für Orthopädie sowie ... für Orthopädie und Unfallchirurgie mit den Schwerpunktbezeichnungen Rheumatologie, spezielle orthopädische Chirurgie und spezielle Schmerztherapie. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, seine Praxis in L. führen zu wollen.

Der Zulassungsausschuss entschied am 6. November 2013, ausgefertigt am 29. Januar 2014, dass der Kläger zu 2) mit Wirkung ab 1. April 2014 als ... für Orthopädie für eine Praxis in S., B.straße ..., zugelassen wird. Die übrigen Anträge, auch die Anträge der Klägerin zu 1) und des Beigeladenen zu 7), wurden zurückgewiesen. S. sei ein geeigneter Standort für eine Praxis. Die sechs Bewerber für diesen Standort könnten alle eine mindestens fünfjährige Tätigkeit vorweisen. Von diesen Bewerbern sei der Kläger zu 2) am längsten in die Warteliste eingetragen. Daher habe er ihn für einen vollen Versorgungsauftrag zugelassen.

Gegen diese Entscheidung legte - unter anderem - die Klägerin zu 1) am 28. Februar 2014 Widerspruch ein, den sie am 14. April 2014 begründete. Sie legte sowohl einen defensiven Konkurrentenwiderspruch als auch einen offensiven Konkurrentenwiderspruch ein. Die Öffnung des Planungsbereiches P. durch den Landesausschuss der Ä. und K. für ... für Orthopädie sei rechtswidrig, da er auf einer fehlerhaften Datengrundlage beruhe. Die Zulassung eines weiteren ... im Planungsbereich P. führe zu einer Überversorgung. Diese wirke sich unmittelbar nachteilig auf die Möglichkeiten der Nachbesetzung der Vertrags...sitze der Klägerin ...

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