Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulässigkeit der Sonderbedarfszulassung ohne konkrete Bedarfsprüfung aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren
Orientierungssatz
Die Regelungen über die Sonderbedarfszulassung nach Nr 24 S 1 Buchst e Nr 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinien (juris: ÄBedarfsplRL) iV mit der Anl 9.1 BMV-Ä/EKV (juris: BMV-Ä und EKV-Ä) und der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren, die die Zulassung ohne konkrete Bedarfsprüfung ermöglichen, verstoßen nicht gegen § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 7) als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie.
Der Beigeladene zu 7) (geboren 1962) ist seit 1992 approbiert, seit 1999 Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie und seit 2006 Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie. Er beantragte am 29. August 2006 bei dem Zulassungsausschuss die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis, mit Schreiben desselben Tages beantragte er auch die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung. Hierzu teilte er mit, dass er eine gemeinsame Berufsausübung mit Dr. H. anstrebe, im Herz- und Dialyse-Zentrum O./H. Dr. H. sei dort seit dem 01. April 2000 zugelassen. Die Sonderbedarfszulassung beantrage er nunmehr zur gemeinsamen Führung einer auf Dialyse spezialisierten Gemeinschaftspraxis in O., als Facharzt für Innere Medizin ab dem 01. Januar 2007. Zuvor sei er bereits in dieser Praxis als Weiterbildungsassistent ab April 2005 und Entlastungsassistent ab April 2006 beschäftigt gewesen. Dr. H. sei die Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages für die nach § 2 der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassenvertrag (BMV-Ä/EKV) definierte Patientengruppe erteilt worden. Dr. H. stelle diesen Antrag auf Zusicherung der Genehmigung zur Übernahme des entsprechenden Versorgungsauftrages für diese Patientengruppe.
Der Zulassungsausschuss teilte daraufhin Dr. H. am 05. Oktober 2006 die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis aufgrund der Sitzung vom 27. September 2006 mit.
Am 14. Juni 2006 hatte der Beigeladene zu 7), da er noch nicht zugelassen war, die schriftliche Zusicherung der Genehmigung des Versorgungsauftrages gemäß Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV beantragt. Er überschreite regelmäßig den Arzt-Patienten-Schlüssel der Qualitätssicherungsvereinbarung zu Blutreinigungsverfahren (§ 7) von 30 Patienten pro Jahr. Die Erforderlichkeit eines zweiten Arztes sei nach diesen Kriterien gegeben, er sei entsprechend noch nicht niedergelassen. Die Gewährleistung der Kontinuität und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur sei erst ab dem dritten Arzt Voraussetzung. Daraufhin erfragte die Kassenärztliche Vereinigung, die Beigeladene zu 5), bei den Landesverbänden der Krankenkassen, ob ein Einvernehmen mit dem Antrag des Beigeladenen zu 7) bestünde, nur dann könne eine Zusicherung durch sie erfolgen. Unter dem 16. August 2006 teilte die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein (Beigeladene zu 4)) die Zustimmung zur Zusicherung des Versorgungsauftrages mit. Entsprechend erteilte dies unter dem 21. August 2006 die IKK (Beigeladene zu 2)), unter dem 28. August 2006 die AOK (Beigeladene zu 1)), unter dem 25. August 2006 die BKK (Beigeladene zu 3)) und unter dem 18. September 2006 der VdAK (Beigeladener zu 6)). Unter dem 13. Oktober 2006 erteilte die Beigeladene zu 5) daraufhin dem Kläger die entsprechende Zusicherung.
Mit Beschluss vom 27. September 2006, ausgefertigt durch Bescheid vom 20. November 2006, ließ daraufhin der Zulassungsausschuss für Ärzte den Beigeladenen zu 7) mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 als Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß Nr. 24e der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte für O. zu, unter im Einzelnen genannten Bedingungen, insbesondere dass ihm von der Beigeladenen zu 5) der Versorgungsauftrag gemäß § 7 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV spätestens bis zum 05. Oktober 2006 erteilt werde. Sollte die Erteilung des Versorgungsauftrages erst danach im Laufe des 4. Quartales 2006 erfolgen, würde die Zulassung erst ab dem 01. Januar 2007 in Kraft treten. Die Zulassung werde beschränkt auf die Erbringung von Leistungen im Rahmen des von der Beigeladenen zu 5) erteilten Versorgungsauftrages und an die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung mit Dr. H. gebunden. Zur Begründung führte der Zulassungsausschuss aus, dass zwar für die fachärztlich tätigen Internisten für den Planungsbereich Kreis O. eine Zulassungssperre gemäß § 103 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) angeordnet sei, mit einem Versorgungsgrad von derzeit 370,2 %. Gemäß dem 5. Abschnitt Nr. 24e der Bedarfsplanungs- Richtlinien - Ärzte dürfe der Zulassungsausschuss unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen einem Zulassungsantrag entsprechen...