Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen.

Der Kläger ist seit 15.05.1985 als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Praxissitz in … zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zusätzlich ist er belegärztlich am örtlichen … tätig, wo er mittwochs und freitags vormittags operiert.

Eigenen Angaben zufolge seit seiner Niederlassung betreibt der Kläger auch ein zytologisches Labor im Keller seines Wohnhauses in … Der Beklagten war das Labor, nicht jedoch dessen von der Praxis abweichende örtliche Lage bekannt. Mit an die Praxisanschrift gerichtetem Schreiben vom 05.12.1995 (Bl. 47 Verwaltungsakte) hatte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung erteilt, auch über den 31.12.1996 hinaus zytologische Untersuchungen im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit durchzuführen und abzurechnen.

Wegen Inkrafttretens der Neufassung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie; vgl. Deutsches Ärzteblatt 2007, S. 2446) zum 01.10. 2007 begehrte der Kläger mit Antrag im Rahmen der Übergangsregelungen vom 17.09.2007 (Bl. 57 Verwaltungsakte) die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen in der Hauptbetriebsstätte und in weiteren Betriebsstätten. Dabei gab er als Hauptbetriebsstätte seine Privat-/Laboranschrift … und als weitere Betriebsstätte seine Praxisanschrift … an. Weiter teilte er mit: Arbeitsplätze zur Beurteilung zytologischer Präparate seien sowohl im Labor, als auch in der Praxis vorhanden. Labor und Praxis lägen 1 km auseinander. In der Praxis sei er ca. 18 Stunden, im Labor ca. 40 bis 60 Stunden in der Woche anwesend. Im übrigen sei er jederzeit erreichbar (Bl. 62 Verwaltungsakte).

Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 16.01.2008 ein, in der es heißt: § 6 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie setze grundsätzlich die Anwesenheit des Arztes am Ort der Leistungserbringung voraus. Damit vereinbar sei bestenfalls eine kurzfristige vorübergehende Abwesenheit, bei der der Arzt in angemessener Zeit persönlich in der Einrichtung erreichbar sei. Ein Parallelbetrieb wie im Falle des Klägers erscheine nicht hinreichend.

Am 28.02.2008 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung des Labors in … durch (Bl. 80 ff. Verwaltungsakte). Dabei konnte sie sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger in täglichem Kontakt mit den Präparatebefundern stehe. Auf das Protokoll vom 28.02.2008 (Bl. 82, 81 Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 26.03.2008 (Bl. 86 Verwaltungsakte) erteilte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri in den Räumen der Praxis in … Mit weiterem Bescheid vom selben Tage (Bl. 88 Verwaltungsakte) lehnte sie eine Genehmigung für den Standort in … ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Voraussetzungen § 6 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie hinsichtlich der persönlichen Leistungserbringung bzw. der fachlichen Überwachung der Arbeitsvorgänge seien insoweit nicht erfüllt. Der Kläger könne die erforderliche Präsenz neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit in der Praxis und seiner belegärztlichen Tätigkeit im … nicht erbringen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 (Bl. 144 Verwaltungsakte) zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25.06.2008 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der Ablehnungsbescheid vom 26.03.2008 sei vor dem Hintergrund eines mehr als 20 Jahren beanstandungsfrei arbeitenden Labors weder erforderlich, noch verhältnismäßig. Praxis- und Laborräume lägen 2000 Meter auseinander. Sie stellten eine Verwaltungs- und Arbeitseinheit dar, die vom selben Personal bedient werde und deren Abrechnungen, Personalverwaltung, Steuererklärungen etc. vollständig in den Praxisräumen durchgeführt würden. Nur wegen des zunehmenden Umfangs der Präparatebefundung seien diese Arbeitsplätze aus der direkten Praxislage herausgenommen worden. Die räumliche, apparative und personelle Ausstattung des Labors sei nicht beanstandet worden. In Frage gestellt worden sei lediglich seine fachliche Überwachung der Arbeitsvorgänge. Er sei aber unstreitig von den 45 der wöchentlichen Laboröffnungszeiten 36 Stunden, also zu 80 Prozent persönlich im Labor anwesend und während der verbleibenden 20 Prozent telefonisch sofort erreichbar. Seine Abwesenheit betrage also täglich weniger als 2 Stunden bei einem 9-stündigen Laborbetrieb. Es sei nicht unüblich, dass berufliche Tätigkeiten auch zu Hause ausgeübt würden. Ein dafür e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge