Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Prüfungsumfang. Laborleistungen. kein Ausschluss der Versandkostenpauschale bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften

 

Orientierungssatz

1. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung erstreckt sich auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß - somit ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, mit Ausnahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes - erbracht worden sind (vgl BSG vom 1.7.1998 - B 6 KA 48/97 R = SozR 3-2500 § 75 Nr 10 und SG Marburg vom 18.4.2012 - S 12 KA 166/11).

2. Aus der Präambel 40.3 EBM ist nicht zwingend abzuleiten, dass eine Berechnung der Versandkostenpauschale bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ebenfalls durch Abs 2 ausgeschlossen ist. Der dortige Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft ist gerade nicht weit auszulegen, dieser erfasst nicht zwingend beide Fälle einer Differenzierung zwischen örtlich und überörtlich. Darüber hinaus ist die Absetzung der Nr 40100 des EBM (juris: EBM-Ä 2008) nicht aufgrund der Anmerkung nach der Leistungslegende dieser Abrechnungsposition ausgeschlossen, wenn in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft die allgemeinen Laboruntersuchungen von den Partner dieser Gemeinschaft jeweils selbst vorgenommen und nur spezielle zytologische Untersuchungen durch einen anderen Arzt außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2015; Aktenzeichen B 6 KA 26/15 R)

 

Tenor

1. Die Honorarabrechnung für das Quartal III/11 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine neue Honorarabrechnung für das Quartal III/11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die sachlich-rechnerischen Berichtigung der Ziffer 40100 EBM hinsichtlich des Ansatzes der Versandkostenpauschale im Quartal III/11.

Mit Trennungsbeschluss vom 08. Oktober 2014 hat die Kammer das Verfahren nach Streitgegenständen aufgeteilt. Unter dem Aktenzeichen S 16 KA 166/12 ist nunmehr die Honorierung der Klägerin des Quartals IV/10 erfasst, unter dem Aktenzeichen S 16 KA 525/14 die Honorierung im Quartal I/11, unter dem Aktenzeichen S 16 KA 526/14 die Honorierung des Quartals II/11, unter dem Aktenzeichen S 16 KA 530/14 die Honorierung im Quartal III/11 und unter dem Aktenzeichen S 16 KA 532/14 die Honorierung des Quartals IV/11 sowie der Bescheid der Abrechnungsabteilung vom 15. März 2012.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2015 hat die Kammer die Verfahren zu den Aktenzeichen S 16 KA 166/12, S 16 KA 525/14, S 16 KA 526/14 und S 16 KA 532/14 im Hinblick auf die Entscheidung des Verfahrens S 16 KA 530/14 ruhend gestellt.

Die Klägerin ist eine fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft. Sie betreibt acht gynäkologische Praxen in … und dreimal in K.. Sie ist damit auf sechs Orte über vier Landkreise/kreisfreie Städte bzw. Bedarfsplanungsbereiche verteilt, insgesamt beschäftigt sie achtzehn Ärzte. In den Räumen der gynäkologischen Praxis in … richtete die Berufsausübungsgemeinschaft im Dezember 2010 ein Zytologielabor ein. In dieses werden die an den übrigen Standorten entnommenen Abstrichpräparate zur Befundung transportiert. Nach Auswertung innerhalb des Zytologielabors werden sie an die jeweiligen Standorte zurück versandt. Die Befundung in  wird durch Dr. vorgenommen, die allein die Zytologiegenehmigung innehat, ausschließlich sie rechnet als Empfängerin des Untersuchungsmaterials die Versandkostenpauschale der Gebührenordnungsposition 40100 EBM  bei allen Präparaten ab, die nicht im … in … entnommen worden sind.

Mit Bescheid vom 14. April 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin die Honorarabrechnung für das Quartal IV/10, insbesondere die Ziffer 40100 EBM wurde in diesem Quartal abgesetzt.

Die Klägerin erhob am 16. Mai 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kürzung der Versandkostenpauschale rechtswidrig sei. Nach der Präambel 40.3 EBM Absatz 2 sei bestimmt, dass die Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft, eines Medizinischen Versorgungszentrums, einer Apparate-/Laborgemeinschaft oder eines Krankenhausgeländes nicht berechnungsfähig seien. Die Klägerin betreibe eine fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft. Für den Transport der entnommenen Abstrichpräparate von den übrigen Standorten nach … seien die gleichen logistischen Überlegungen erforderlich wie bei sonstigen Zytologielabors, und es würden die tatsächlichen Versandkosten für Hin- und Rücktransport von Abstrichmaterial und Untersuchungsergebnissen denjenigen bei Einschaltung eines sonstigen externen Zytologielabors entsprechen. Der Auslegung der Präambel 40.3 EBM sei zu entnehmen, dass die...

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