Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Widerklage. Unfallversicherung. Beitragsveranlagung

 

Orientierungssatz

1. Das Arbeitnehmerüberlassungsgewerbe spiegelt einen Großteil des allgemeinen Arbeitsmarktes wider. Das bedeutet, daß die Unfallgefahren auf dem Sektor der Arbeitnehmerüberlassung vielfältig und komplex sind. Das wiederum verpflichtet den Unfallversicherungsträger grundsätzlich zur nachvollziehbaren, sachgerechten Differenzierung bei der Ermittlung der Gefahrtarifstelle(n) für die Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen. Sie stattdessen nur in zwei Gefahrtarifstellen zusammenzufassen, wird diesem gesetzlichen Erfordernis nicht gerecht.

2. Bei einer Differenzierung im nicht ausschließlich kaufmännischen und verwaltenden Bereich können angesichts der Mitglieder- und Versichertenzahlen ausreichend große Solidargemeinschaften unter den gewerblichen Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen gebildet werden. Wie viele Untergliederungen vorgenommen werden müssen, um den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts zu genügen, ist autonom von der Beklagten und nicht vom Gericht zu entscheiden. Jedenfalls ist die Schaffung einer einzigen Gefahrtarifstelle für die nicht ausschließlich kaufmännisch und verwaltend Tätigen der Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen nicht ausreichend.

3. Daß ein Gefahrtarif vom Bundesversicherungsamt (Aufsichtsbehörde iS des § 732 RVO) genehmigt worden ist, ist für die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der getroffenen Regelungen ohne Belang (vgl BSG vom 22.3.1983 - 2 RU 27/81 = BSGE 55, 26, 27).

4. Zur Unzulässigkeit einer Widerklage mangels Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses (hier: einvernehmliche Beitragsfeststellung aufgrund eines geschlossenen Vergleichs).

 

Fundstellen

BB 1999, 323

SGb 1999, 188

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge