Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Lebensversicherung. baldige Beschaffung eines Hausgrundstücks zu Wohnzwecken eines behinderten Menschen. Abtretung der Lebensversicherung zur Darlehenssicherung für die Eltern. behinderungsgerechter Umbau der Wohnung im Haus der Eltern. Hausübertragung in 4 Jahren. angemessene Größe des Hausgrundstücks. besondere Härte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verwertung von Vermögen.

2. Behindertengerechter Umbau.

3. Baldige Beschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks.

 

Orientierungssatz

1. Vermögen aus einer nach Verkehrsunfall ausgezahlten Unfallversicherungssumme eines behinderten Menschen, welches in eine Kapitallebensversicherung eingebracht wurde, die im Zusammenhang mit dem behinderungsgerechten Umbau der selbst bewohnten Wohnung im Haus der Eltern und der in 4 Jahren geplanten Übertragung des Eigentums an dem Haus auf ihn zur Sicherung eines Darlehens der Eltern abgetreten wurde, ist trotz des Zeitraumes bis zur Eigentumsübertragung gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 5 SGB 2 nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

2. Zur angemessenen Größe des Hausgrundstücks iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 5 SGB 2 trotz Überschreitung der Wohnflächengrenze für einen 1-Personen-Haushalt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bzw der Belange des behinderten Menschen.

3. Eine Berücksichtigung des beschriebenen Vermögens scheidet aufgrund der hier vorliegenden besonderen Belange des behinderten Menschen auch wegen Vorliegens einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 aus.

 

Tenor

1. Auf die Klage hin wird der Bescheid vom 10.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab dem 15.12.2006 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19ff Zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusteht. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, weil er über verwertbares Vermögen verfüge.

Der 1982 geborene Kläger erlitt 1998 einen Verkehrsunfall, seit dem ist der Kläger querschnittsgelähmt. Er sitzt im Rollstuhl. Aus einer Unfallversicherung erhielt der Kläger eine erhebliche Geldsumme ausgezahlt, die er in eine kapitalbildende Lebensversicherung einbrachte. Zum 01.01.2007 betrug der Rückkaufswert dieser kapitalbildenden Lebensversicherung 128.228,20 €.

Diese Lebensversicherung, die bei der V. Lebensversicherung AG abgeschlossen worden war, wurde seitens des Klägers am 24.05.2006 als Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der V und R N-L eG oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen H G, O 17, N, abgetreten. Bei H G handelt es sich um die Mutter des Klägers.

Die ebenerdige Wohnung im eingeschossigen Haus O 17, N, in der der Kläger allein wohnt, war in den Jahren 1999 und 2000 behindertengerecht umgebaut worden. Hierbei war insgesamt eine Summe in Höhe von 53.500,00 DM investiert worden, wobei diese Summe durch eine Eigenleistung der Mutter des Klägers in Höhe von 7.000,00 DM sowie im Übrigen durch Fremdmittel aufgebracht worden war.

Ursprünglich war geplant, dass der Kläger das Haus O 17 der Mutter abkauft und dessen Mutter wollte mit der Kaufsumme ein neues Haus in der H-S-Straße, N, erwerben. Da der Kläger seinerzeit über keine Festanstellung verfügte, lehnte die Bank die vorgesehene Finanzierung ab. Danach erhielt die Mutter des Klägers seitens der Bank die Finanzierung für das Haus in der H-S-Straße, wofür sie das Haus in der O 17 belasten musste. Zur Finanzierung des Hauskaufs der Mutter in der H-S-Straße war seitens der Bank die Abtretung der Forderung gegen die V L AG mit der Versicherungssumme in Höhe von 143.865,00 € vorgenommen worden.

Die Mutter des Klägers zahlt für die Finanzierung des Hauses in der H-S-Straße Zinsen in Höhe von 542,88 € monatlich. Nach Ablöse des Kredits für das Haus in der H-S-Straße im Jahr 2011 ist vorgesehen, dass der Kläger das Haus in der O, in dem er wohnt, grundbuchmäßig ins Eigentum übertragen bekommt.

Derzeit zahlt der Kläger seiner Mutter Darlehenszinsen in Höhe von 340,00 €, und bis zur Überschreibung des Hauses O ins Jahr 2011 darf er dort wohnen.

Der Kläger geht einer Teilzeitbeschäftigung nach.

Mit Bescheid vom 10.07.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger bewohne derzeit alleine ein im Jahr 1982 errichtetes, mittlerweile behindertengerecht umgebautes Hausgrundstück mit 4 Räumen, Bad und Küche mit einer Wohnfläche von 120 qm. Für dieses im Eigentum der Mutter befindliche Hausgrundstück werde ein Mietzins in Höhe von 300,00 € gezahlt. Die Lebensversicherung diene zur Sicherheit und zur späteren Ablösung des Darlehens, welches di...

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