Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. freie Verpflegung bei vollstationärer Unterbringung. geldwerte Sachleistung. Bewertung des Sachbezugs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflegung, die ein vollstationär untergebrachter Arbeitslosengeld II-Empfänger erhält, stellt eine geldwerte Sachleistung dar, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.
2. Der Ansatz der Bundesagentur für Arbeit, den Wert dieser Sachleistung mit 35% der Regelleistung zu bemessen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage ist gegen die teilweise Aufhebung einer Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] gerichtet.
Der am ... 1971 geborene, mietfrei wohnende Kläger stellte am 11.04.2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2005 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 11.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 230 € und für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe der Regelleistung von monatlich 345 €.
Ab dem 27.05.2005 absolvierte der Kläger eine von der LVA Rheinland-Pfalz finanzierte vollstationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in den Kliniken D. Hiervon machte der Kläger der Beklagten am 18.05.2005 Mitteilung.
Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2005 setzte die Beklagte unter Aufhebung der vorhergehenden Bewilligungsentscheidung die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 11.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 230 €, für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 324,87 € und für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 224,25 € neu fest; dabei berücksichtigte sie ein monatliches Einkommen des Klägers von 120,75 €.
Hiergegen legte der Kläger am 29.07.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Kürzung der Regelleistung sei rechtswidrig, da die bewilligten Leistungen lediglich eine Vorauszahlung auf das vom Rentenversicherungsträger gemäß § 21 SGB VI in Höhe des Arbeitslosengelds II zu zahlenden Übergangsgelds darstellten. Auch in § 25 SGB II sei geregelt, dass bei einer medizinischen Rehabilitation die Leistungen in ihrer bisherigen Höhe als Vorschuss gezahlt würden. Hierauf habe er vertraut.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung war angegeben, der Kläger sei seit dem 29.07.2005 mit voller Verpflegung vollstationär untergebracht. Er erhalte damit Sachleistungen, die als Einkommen in Geldeswert auf den Regelsatz anzurechnen seien. Insgesamt seien sie mit 35 % der Regelleistung, also monatlich 120,75 € anzusetzen, so dass ein monatlicher Bedarf von 224,75 € verbleibe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 25 SGB II, die nicht die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, sondern allein die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit betreffe.
Am 07.09.2005 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die stationäre Behandlung zum 14.09.2005 enden sollte. Daraufhin erließ die Beklagte am 13.09.2005 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 11.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 230 €, für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 324,87 €, für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.08.2005 in Höhe von monatlich 224,25 €, für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von 288,65 € und für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 345 € neu festsetzte.
Am 15.09.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung sein Begehren weiterverfolgt.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene und auch nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Änderungsbescheid vom 19.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.09.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide fest.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 19.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.09.2005, mit dem die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) für die Zeit vom 11.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 230 €, für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 324,87 €, für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.08.2005 in Höhe von monatlich 224,2...