Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Ermittlung des Einkommens. Selbständiger. Einkommensschwankung
Orientierungssatz
1. Gegen die Regelung des § 2 Abs 9 S 1 BEEG zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit vor der Geburt des Kindes hat das erkennende Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Regelung des § 2 Abs 9 BEEG ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, unabhängig davon, ob sich aus der Anwendbarkeit von § 2 Abs 9 BEEG ein höheres oder niedrigeres Einkommen ergibt.
3. § 2 Abs 9 S 1 BEEG ändert nicht den Berechnungszeitraum von 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat, sondern fingiert als Einkommen dieser Monate das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums.
4. Abgeschlossener Veranlagungszeitraum im Sinne des § 2 Abs 9 S 1 BEEG setzt nicht voraus, dass tatsächlich schon ein Steuerbescheid über das Veranlagungsjahr ergangen ist, da diese Steuerbescheide regelmäßig erst deutlich später erstellt werden und dies auch letztlich von der Mitwirkung des Betroffenen abhängig ist. Entscheidend ist, dass ein abgeschlossener Veranlagungszeitraum vorliegt, ein Steuerbescheid noch nicht ergangen und das Einkommen entsprechend den Regelungen des Abs 8 vorläufig festzustellen ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Die 1968 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Gewährung von Elterngeld für ihren ... 2007 geborenen Sohn J.
Die Klägerin war zuletzt nach der Geburt ihrer Tochter ... 2005 ab Ende 2005 als selbständige Psychotherapeutin bis zum Beginn des Mutterschutzes am 01.09.2007 berufstätig.
Sie legte eine Einkommensberechnung für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 vor, wonach voraussichtlich Einnahmen in Höhe von 40.195,88 € erzielt wurden. Weiter wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vorgelegt, wonach die Klägerin Einkünfte in Höhe von 8.129,00 € erzielte.
Für das Jahr 2006 wurde eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz vorgelegt, die einen Gewinn von 12.801,03 € auswies.
Diesen Betrag legte der Beklagte bei der Berechnung des Elterngeldes im Bescheid vom 06.02.2008 zugrunde.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass das Einkommen aus dem Jahr 2006 nicht maßgeblich sei, da aufgrund der Praxisneueröffnung (Verlegung und der Namensänderung) niedrigere Einkünfte erzielt worden seien und erst danach eine deutliche Steigerung erzielt worden sei. Nicht § 2 Abs. 9 BEEG sondern § 2 Abs. 8 BEEG sei anwendbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch der Klägerin zurück, nach § 2 Abs. 9 BEEG sei das im maßgeblichen Abrechnungszeitraum, hier 2006, erzielte Einkommen zu berücksichtigen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 02.04.2008 bei dem Sozialgericht eingegangenen Klage.
Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist nachmals darauf hin, dass die Praxis aufgrund der Namensänderung und der Verlegung im Jahr 2005 neu eröffnet wurde und von daher im Jahr 2006 entsprechend weniger verdient werden konnte. Der Verdienst habe sich zum Jahr 2007 deutlich erhöht, so dass dieser Verdienst unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 8 der Berechnung zugrunde zu legen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2008 zu verurteilen, als Grundlage für das Elterngeld die Einkünfte der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes J zugrunde zu legen und entsprechend höhere Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte hat das Elterngeld der Klägerin in zutreffender Höhe berechnet und dabei die maßgebliche Vorschrift (§ 2 Abs. 8 und Abs. 9 BEEG) richtig angewandt und diese in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides umfassend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht daher zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug.
Grundsätzlich wird die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen nach § 2 Abs. 8 BEEG vorgenommen, wobei auch hier der maßgebliche Bemessungszeitraum die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes sind. Unter den Voraussetzungen des Abs. 9 weicht die Ermittlung des Einkommens vor der Geburt des Kindes aus selbständiger Tätigkeit jedoch von Abs. 8 ab. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber ...