Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Gewährung von Kurzarbeitergeld. Aufhebung einer ersten Feststellungsentscheidung über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld. Anforderung an den Aufhebungsgrund
Orientierungssatz
Hat die Bundesagentur für Arbeit einen ersten Bescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld zugunsten eines Unternehmens erlassen (hier: internationale Fluggesellschaft), so kann dieser Bescheid später jedenfalls dann nicht wegen von Beginn an bestehender Rechtswidrigkeit aufgehoben werden, wenn im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung keine neuen Umstände oder Tatsachen bekannt geworden sind als diejenigen, welche schon bei Erlass des Bescheides der Behörde bekannt waren und das Unternehmen im Rahmen der Antragstellung auch keine fehlerhaften Angaben übermittelt hatte.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 16.06.2020 gegen den Bescheid vom 29.05.2020 aufschiebende Wirkung hat. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, bei der Erteilung der Leistungsbescheide über Kurzarbeitergeld den Anerkennungsbescheid vom 01.04.2020 zugrunde zu legen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
Die Antragstellerin, eine Fluggesellschaft, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.05.2020 aufgehoben wurde für die Zeit ab dem 01.03.2020. Zudem begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und gegebenenfalls einer späteren Anfechtungsklage verpflichtet ist, der Entscheidung über die Erteilung von Leistungsbescheiden über Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer der Antragstellerin den Anerkennungsbescheid vom 01.04.2020 zugrunde zu legen, zudem anzuordnen, dass die Antragsgegnerin eine vor-läufige Einstellung der Zahlung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der auf Basis des Anerkennungsbescheides vom 01.04.2020 zu erteilenden Leistungsbescheide aufgrund des angeblichen Fehlens der betrieblichen Voraussetzungen zu unterlassen hat, hilfsweise festzustellen, dass aufgrund der von der Antragstellerin in den Anzeigen über Arbeitsausfall vom 31.03.2020 und im Rahmen des eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.05.2020 vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.05.2020 ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Am 11.03.2020 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin über die mögliche Kurzarbeit am Stationierungsort in L/C. Es wurde geschildert, dass seit Februar 2020 die durch die Ausbreitung von Covid 19 ausgelöste und derzeit eskalierende globale Krise zu einem starken Rückgang des Geschäfts der Antragstellerin und der S-Gruppe in ganz Europa, auch an den deutschen Stationierungssorten, geführt habe als Folge der zu-nehmenden Beschränkungen für Flüge innerhalb Europas, wobei auch einige Länder wie derzeit Italien und Teile Spaniens "gesperrt" seien und andere Länder strenge Beschränkungen für den Flugverkehr erlassen hätten, einschließlich der Aussetzung von Flügen von und nach bestimmten Ländern. Sie habe in einigen der Märkte einen erheblichen Rückgang der Flugbuchungen hinnehmen müssen. Diese starke Verschlechterung des Geschäftsbetriebs habe direkte Auswirkungen auf die Beschäftigungslage mit einem erwarteten weiteren Rückgang der Flugaktivitäten innerhalb Deutschlands. Aufgrund der Ausbreitung von Covid 19 in Italien seien bereits inneritalienische Flüge seit dem 11.03.2020 und internationale Flüge aus und nach Italien ab dem 13.03.2020 aus-gesetzt, was auch eine erheblichen Einfluss auf den Umfang der Flugaktivitäten an den deutschen Stationierungsorten haben werde. Es sei bislang noch nicht abschätzbar und werde derzeit noch geprüft, wie die europaweite und insbesondere auch innerdeutsche Ausbreitung des Virus den Flugbetrieb in Deutschland treffen werde und welche Folge dies für den Beschäftigungsbedarf und die Auslastung der Mitarbeiter in Deutschland haben werde. Es sei sicher, dass zeitnah auch in Deutschland die Anzahl der Flüge zurückgehen werde und es dementsprechend vorübergehend zu einem erheblichen Arbeitsausfall bei den in Deutschland stationierten Piloten und Flugbegleitern kommen werde. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass auch am Stationierungsort am Flughafen L/C mehr als 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen werden. Es werde bereits mitgeteilt, dass sie Kurzarbeit für die bzw. einen Teil am Stationierungsort L/C beschäftigten Piloten und Flugbegleitern einführen werde und entsprechend Kurzarbeitergeld beantragen werde, um den langfristigen Fortbestand der deutschen Statio-nierungssorte zu sichern und das Risiko von Arbeitsp...