Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung bei Grundsicherungsempfänger
Orientierungssatz
1. Es besteht kein Eilbedürfnis für eine gerichtliche einstweilige Anordnung, wenn Leistungsträger nach dem SGB II oder SGB XII Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der tatsächlichen Höhe des Basistarifs zahlen.
2. Beitragsrückstände wirken sich auf den Versicherungsschutz im Basistarif der privaten Krankenversicherung bei Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII nicht aus.
3. Die Begrenzung des Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II und SGB XII ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen und keine Regelungslücke.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I:
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe des Zuschusses der Antragsgegnerin für den Basistarif der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers.
Der Antragsteller ist 54 Jahre alt. Er hat eine Ausbildung zum Technischen Zeichner absolviert. Seit 1984 hat der Antragsteller ein Gewerbe angemeldet und ist freiberuflich tätig als technischer Zeichner und Konstrukteur. Durch Wegfall seines einzigen Auftraggebers verlor der Antragsteller im Jahr 2009 seine Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit. Seit dem 18.06.2009 erhält der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin bewilligte für den Zeitraum vom 18.06.2009 bis 31.12.2009 (im Juni anteilig) eine monatliche Regelleistung in Höhe von 359,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 236,60 EUR (Bescheid vom 24.07.2009). Als Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers wurden (ab Juli in dieser Höhe) 124,32 EUR für die Krankenversicherungsbeiträge und 17,79 EUR monatlich für die Pflegeversicherungsbeiträge bewilligt (Gesamtzuschuss 142,11 EUR).
Mit einem Schreiben vom 29.10.2009 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass er mit den bewilligten Leistungen nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Umstellung seiner privaten Krankenversicherung auf den Basistarif führe zu einem Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 284,82 EUR und einem Pflegeversicherungsbeitrag von monatlich 35,83 EUR (Gesamtbeitrag 320,65 EUR). Die Antragsgegnerin zahle als Zuschuss für diese Beiträge monatlich insgesamt 142,11 EUR (Differenz zu den tatsächlichen Beiträgen monatlich 178,54 EUR). Es gebe eine Gerichtsentscheidung, nach der ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein Anrecht auf die volle Übernahme der Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif habe. Es liege eine systemwidrige Belastung von Leistungsempfängern vor, die mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei.
Der Antragsteller fügte einen Schriftwechsel mit seiner privaten Krankenversicherung bei. Darin wird ausgeführt, dass der monatliche Beitrag der privaten Krankenversicherung im Basistarif 569,63 EUR betrage. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) halbiere sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf 284,82 EUR. Der Antragsteller könne seinen Versicherungsschutz rückwirkend zum 01.08.2009 auf den Basistarif umstellen. Auch der zur Zeit monatlich 71,66 EUR betragende Basistarif der Pflegeversicherung werde bei bestehender Hilfebedürftigkeit um die Hälfte reduziert auf den Beitrag von 35,83 EUR. Eine weitere Beitragsreduzierung sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage als Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur der gesetzliche Beitrag übernommen werden könne. Dieser betrage ab dem 01.07.2009 monatlich 124,32 EUR für die Krankenversicherung und monatlich 17,79 EUR für die Pflegeversicherung. Bei dem vom Antragsteller angeführten sozialgerichtlichen Eilbeschluss handele es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Der Antragsteller legte gegen das Schreiben vom 10.11.2009 Widerspruch ein (Widerspruchsschreiben vom 29.11.2009). Er wies inhaltlich darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, die Differenz von 178,54 EUR monatlich zwischen dem Beitragszuschuss der Antragsgegnerin und den tatsächlich nach dem Basistarif zu zahlenden Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner Regelleistung zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Höhe von 359,- EUR aufzubringen. Nach Aktenlage ist bisher keine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers getroffen worden.
Der Antragsteller hat am 01.12.2009 beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, von der Antragsgegneri...