Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 09.03.2020 hat die Kammer den Antrag des Antragstellers vom 25.02.2020 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig. Gegen den Beschluss der Kammer vom 09.03.2020 ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben. Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.

Die Rüge ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung der Kammer vom 09.03.2020 nicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG Beschl.v. 19.01.1991 - 1 BvR 1283/90 - = BVerfGE 84, 188, 190 und Beschl. v. 08.01.2004 - 1 BvR 864/03 - = NJW 2004, 1371, 1373).

Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Alleine der Umstand, dass das Gericht zu einer anderen als der vom Antragsteller vertretenen Auffassung gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, vgl. SG Köln, Beschluss vom 01.02.2018, S 15 AL 720/17 ER. Ob die Ehefrau des Antragstellers wirksam Widerspruch erhoben hat, kann dahinstehen, da die Entscheidung darauf nicht alleine gestützt wurde. Auch falls Widerspruch erhoben worden wäre, wäre der Antrag immer noch abzulehnen gewesen.

Die Anhörungsrüge ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14982696

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