Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Anhängig ist eine Untätigkeitsklage.
Die Untätigkeitsklage wurde von dem Kläger im März 2016 erhoben. In der Klageschrift führte er aus, er beantrage, die Beklagte zu verpflichten, seine Anträge aus 20.05.2002 u. a. beim Sozialgericht Gelsenkirchen Az. S 2 SB 168/02, umgehend zu bescheiden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, er beantrage die Beklagte zu verpflichten, seine Anträge aus 2002, 2003 usw. bis heute, zuletzt ab dem 05.02.2015 umgehend zu bescheiden. Der Kläger übersandte diverse Unterlagen. Ferner führte er aus, die Klage richte sich gegen die Beklagten zu 1) und 2). Bis heute habe die Beklagte über Anträge aus den Jahren 2003, 2007, 2010 u. a. nicht entschieden. Er habe am 30.01.2006 Widerspruch gegen einen Bescheid/Gutachten der Beklagten vom 21.04.2005 eingelegt, über den noch nicht entschieden worden sei. In einem weiteren Schriftsatz gab er an, er beantrage die Beklagte zu verpflichten, seine Anträge aus 2003, 2004 usw. bis heute, zuletzt ab 17.10.2015 umgehend zu bescheiden. Im Mai 2016 teilte der Kläger mit, er beantrage die Beklagte zu 2) zu verurteilen, über einen an das Sozialgericht Gelsenkirchen gerichteten Antrag aus dem Jahre 2003 zu entscheiden sowie über einen Widerspruch vom 18.09.2007 u. a. und über Anträge zuletzt ab dem 05.02.2015 u. a. sowie die Beklagte zu 1) zu verurteilen, über den Verschlimmerungsantrag zu entscheiden. Der Kläger legte weitere Unterlagen vor.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt Unterlagen vor und teilt mit, nicht beschiedene Anträge aus den Jahren 2002, 2003, 2007 oder 2010 lägen ihr nicht vor. Eine Untätigkeit sei nicht gegeben. Am 12.09.2016 sei ein Änderungsantrag des Klägers eingegangen.
Die Beklagte zu 2) führt aus, der Vorgang sei bereits im Jahre 2010 zuständigkeitshalber an die Beklagte zu 1) übersandt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Untätigkeitsklage hat keinen Erfolg.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG).
Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist diese für den Kläger nicht mehr zuständig, so dass ihr eine Untätigkeit keinesfalls angelastet werden kann. Mit dem Umzug des Klägers von Gelsenkirchen nach Köln ist ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Für die Bearbeitung der Schwerbehindertenangelegenheit des Klägers ist allein die Beklagte zu 1) zuständig, an die der Verwaltungsvorgang von der Beklagten zu 2) abgegeben worden ist.
Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist eine Untätigkeit nicht ersichtlich. Bei dem Kläger ist mehrfach angefragt worden, um die Bescheidung welcher Anträge es ihm im vorliegenden Verfahren konkret geht. Benannt worden sind von ihm unter anderem ein Antrag vom 20.05.2002 beim Sozialgericht Gelsenkirchen, Anträge aus 2002, 2003 usw. bis heute, zuletzt ab dem 05.02.2015 bzw. ab dem 17.10.2015, Anträge aus den Jahren 2003, 2007, 2010. Übermittelt worden sind von dem Kläger diverse Unterlagen, unter anderem ein an das Sozialgericht Gelsenkirchen gerichtetes Schreiben vom 20.05.2003, mit dem er eine Untersuchung durch Sachverständige beantragt, ein Schreiben an die Beklagte zu 2) vom 18.09.2007 sowie eine Antragseingangsbestätigung der Beklagten zu 1) vom 10.02.2010.
Anträge, die der Kläger im Rahmen gerichtlicher Verfahren gestellt hat, sind von der Beklagten zu 1) nicht zu bescheiden. Über den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom April 2007 ist bereits mit Bescheid vom 08.11.2007 entschieden worden. Das von dem Kläger vorgelegte Anwaltsschreiben vom 18.09.2007, mit dem um eine schnellstmögliche weitere Prüfung gebeten wird, hat sich damit erledigt. Soweit der Kläger eine Antragseingangsbestätigung der Beklagten zu 1) vom 10.02.2010 vorgelegt hat, hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 09.05.2016 mitgeteilt, der betreffende Antrag des Klägers sei mit Bescheid vom 22.04.2010 beschieden worden. Der entsprechende Bescheid wurde vorgelegt. Auch die Übrigen von dem Kläger vorgelegten Schreiben lassen eine der Beklagten zu 1) anzulastende Untätigkeit nicht erkennen. In Bezug auf den von dem Kläger im September 2016 gestellten Verschlimmerungsantrag ist die Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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