Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist das Ruhen von Krankengeld im Zeitraum vom 11.4.2020 bis zum 21.4.2020.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit dem 15.1.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Im Zuge seiner Arbeitsunfähigkeit reichte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, unter anderem ausgestellt am 27.3.2020 für die Zeit bis zum 10.4.2020 (Eingang bei der Beklagten am 27.3.2020) ein. Dem Kläger wurde mit weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 9.4.2020, Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum 24.4.2020 bescheinigt. Der Zugang dieser Bescheinigung bei der Beklagten ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Bescheid vom 23.4.2020 verfügte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020. Mit der letzten Bescheinigung sei Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.04.2020 ärztlich bestätigt worden. Die ärztliche Bescheinigung über die weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei bei der Beklagten jedoch erst am 22.04.2020 eingegangen und damit nicht innerhalb einer Woche.
Mit Schreiben vom 04.05.2020 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er seinen Hausarzt am 09.04.2020 aufgesucht und sich um eine neue Krankschreibung bemüht habe. Für eine Lückenlosigkeit der Krankschreibung habe er Sorge getragen. Aufgrund des langen Osterwochenendes habe er bis zum 14.04.2020 eine postalische Absendung nicht veranlassen können. Die Postboten seien aufgrund der Corona-Pandemie angewiesen worden, keine Briefe mehr gegen Barzahlung an der Haustür in Empfang zu nehmen. Er selbst habe aufgrund seiner Beschwerden nicht mit dem Auto zur Post fahren können. Sein Sohn sei Risikopatient, daher verlasse auch seine Frau das Haus ebenfalls nur dann, wenn dies zwingend notwendig sei. Seine Frau habe den Brief daher erst Ende der 16. Kalenderwoche verschickt, weil sie hier noch weitere Besorgungen zu erledigen gehabt habe. Zwar habe er den Bescheid über den Zuspruch des Krankengeldes von der Beklagten erhalten. Er habe auch die Information über die gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Allerdings sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass ihm das Krankengeld in diesem Falle komplett aberkannt werde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass es lediglich etwas später überwiesen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen
Hiergegen richtet sich die am 17.08.2020 zum Sozialgericht Köln erhobene Klage.
Zur Begründung verweist der Kläger unter anderem darauf, dass seine Ehefrau am 15.04.2020 die Postsendung zur Filiale mitgenommen und dort persönlich aufgegeben habe. Dies sei immer noch drei Tage vor dem Ablauf der Wochenfrist zur Meldung gewesen. Er habe darauf vertrauen können, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich bei der Beklagten eingehen werde. Im vorliegenden Fall hätte ihm sogar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Aus diversen gesetzlichen Regelungen gehe hervor, dass grundsätzlich mit einem Zugang einer Postsendung bei Aufgabe bei der Deutschen Post innerhalb von drei Tagen zu rechnen sei. Es werde insbesondere auf § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG verwiesen. Demnach gelte ein Brief bei Transport durch einen Postdienstleister am 3. Tag nach Aufgabe als zugestellt. Wenn dies für Behörden gelte, könne für einen Versicherten in einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis nichts anderes gelten. Die durch die vorbezeichnete Regelung aufgestellte Vermutung sei durch die Beklagte zu widerlegen. Dies sei dieser nicht gelungen. Es werde bestritten, dass die Postsendung bei der Beklagten erst am angegebenen Zeitpunkt eingegangen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020 gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die Meldung der Arbeitsunfähigkeit Pflicht des Versicherten sei. Die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung trage der Versicherte, er habe also dafür zu sorgen, dass die Meldung die zuständige Kasse auch zuverlässig erreiche.
Briefe, die bei der Geschäftsstelle F. der Beklagten eingingen oder persönlich abgegeben werden, würden vor Ort mit einem Eingangsstempel versehen. Die hier streitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage den Eingangsstempel 22.04.2020. Genauso verhalte es sich mit den Briefen, die dem Hausbriefkasten der Geschäftsstelle entnommen würden. Der Briefkasten werde mehrfach täglich geleert und die Eingangspost werde mit einem Eingangsstempel versehen. Bei der Leerung des Briefkastens am Morgen würden die Briefe mit dem Datum des vorhergegange...