Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des sehbehinderten Versicherten auf Versorgung mit Mehrstärkengläsern für eine Brille durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Für erwachsene Sehbehinderte besteht nach § 33 Abs. 2 SGB 5 Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, wenn sie entsprechend den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbehinderung mindestens der Stufe 1 aufweisen.
2. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 der Hilfsmittel-Richtlinie können, wenn Brillengläser zur Fern- und Nahkorrektur erforderlich sind, wahlweise auch Mehrstärkengläser verordnet werden, sofern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen von Brillengläsern eine solche Ausstattung erforderlich macht.
3. Die gesetzliche Leistungseinschränkung ist verfassungsgemäß; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten zweier Brillengläser für eine Gleitsicht-Brille.
Die am 13.12.1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage einer Verordnung des Facharztes für Augenheilkunde vom 26.05.2011 sowie eines Kostenvoranschlages der B1 vom 28.05.2011 über insgesamt 1115,80 Euro beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für zwei Gläser für eine Gleitsicht-Brille in Sonderanfertigung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der B2 vom 27.06.2011 ein. Danach seien die Voraussetzungen für eine Versorgung mit zwei Brillengläsern und Prisma gegeben. Nach dem Heil- und Hilfsmittelkatalog seien Kosten in Höhe von insgesamt 142,24 Euro übernahmefähig. Dem folgend gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29.06.2011, abzüglich eines Zuzahlungsbetrages i.H.v. 10,00 Euro, einen Zuschuss für zwei Brillengläser mit Prisma i.H.v. 132,24 Euro. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ihr Augenleiden sei nur durch eine Brille auszugleichen. Niemand dürfe wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Ablehnung der Beklagten stelle eine derartige Benachteiligung dar. Die Brille ermögliche es ihr, länger die Konzentration aufrechtzuerhalten, Texte lesen und verstehen zu können, sich in ungewohnter Umgebung zurechtzufinden sowie einfachen Tätigkeiten unfallfrei nachgehen zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 09.09.2013 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.
Die Klägerin beantragt in der Hauptsache (sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mittels zweier Brillengläser für eine Gleitsichtbrille gemäß Kostenvoranschlag der B1 vom 28.05.2011 als Sachleistung zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 21.07.2014 auf seine Absicht hingewiesen, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gegeben.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, sie sei mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es einen Gerichtsbescheid erlässt oder eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Anhörung können die Beteiligten lediglich Gründe angeben, warum im konkreten Fall eine mündliche Verhandlung dem Gerichtsbescheid vorzuziehen sei. Überzeugende Gründe hierfür sind indes nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 SGG) ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand; die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG).
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen: