Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch bei fehlenden Angaben zum Wohnsitz

 

Orientierungssatz

Verweigert ein Antragsteller in einem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Angaben zu seinem Wohnsitz und lässt sich auch ein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht ohne Zweifel feststellen, kann die Gewährung von Grundsicherungsleistungen schon unter Verweis auf die nicht feststellbare örtliche Zuständigkeit des angegangenen Grundsicherungsträgers abgelehnt werden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Am 22.01.2018 beantragt der Kläger bei dem Beklagten Leistungen. Im Antragsformular gab er an, dass er ohne festen Wohnsitz sei und sich in Köln aufhalte. Gegenüber dem Beklagten gab er - genauso wie im Klageverfahren - an, über die Diakonie in Köln postalisch erreichbar zu sein. Bei persönlicher Vorsprache am 06.02.2018 gab er auf Nachfrage des Beklagten an, er wolle aus Datenschutzgründen nicht angeben, wo er sich aufhalte.

Mit Bescheid vom 16.02.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe weder seine Hilfebedürftigkeit noch seinen Aufenthaltsort nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 23.02.2018, beim Beklagten am 26.02.2018 eingegangen, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er habe seine Hilfebedürftigkeit bereits in der Vergangenheit nachgewiesen. Seine Postfach-Adresse in Köln sei weiterhin aktuell. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2018 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 27.04.2018 Klage erhoben.

Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und trägt vor, auf die Hilfe von Freunden und Verwandten angewiesen zu sein. Er wohne bei Freunden und Verwandten in Köln.

Der Kläger macht sinngemäß geltend,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 zu verurteilen, an ihn Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 01.01.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Verfügung vom 05.09.2018 haben die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, den Verwaltungsvorgang und die beigezogenen Akten aus den Verfahren S 37 AS 4399/16 ER und S 37 AS 4285/16 Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat für den Zeitraum ab 01.01.2018 keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Es lässt sich für die Kammer schon nicht feststellen, ob der Beklagte der für das Begehren des Klägers örtliche zuständige Träger ist. Nach § 36 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB II kommt es hierfür auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers an.

Aufgrund der Weigerung des Klägers, seine Wohnanschriften mitzuteilen, ist es weder für den Beklagten noch für die Kammer möglich, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Dieser kann durchaus auch außerhalb des Stadtgebiets von Köln liegen. Der Kläger trägt auch auf gerichtliche Nachfrage lediglich pauschal vor, er wohne bei Freunden und Verwandten in Köln. Er hat weder die Anschriften angegeben noch die Freund und Verwandten namentlich benannt. Im Verwaltungsverfahren hat er angegeben, er wolle seinen Aufenthaltsort aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht in Betracht, für die örtliche Zuständigkeit auf den tatsächlichen Aufenthalt § 36 Abs. 1 S. 4 SGB II abzustellen. Der Kläger vereitelt die Feststellung seines gewöhnlichen Aufenthalts selbst.

Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch bei unterstellter örtlicher Zuständigkeit des Beklagten ein Leistungsanspruch nicht festgestellt werden könnte. Die Hilfebedürftigkeit kann ohne Angabe der Verwandten und Freunde ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann weder aufgeklärt werden, ob dem Kläger ggf. Bedarfe für Unterkunft entstehen, noch ob er ggf. als Einkommen zu berücksichtigende Zuwendungen erhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14434346

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