rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des am 12.09.2001 zugestellten Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2001 verurteilt, die Klägerin mit einer C-Leg-Prothese zu versorgen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung mit einer computergesteuerten Oberschenkelprothese mit microprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg).
Die am 00.00.1982 geborene Klägerin erlitt im Bürgerkrieg in C im Alter von neun Jahren durch einen Granatsplitter eine Oberschenkelverletzung mit anschließender Amputation des linken Oberschenkels. In den folgenden drei Jahren war sie mit Unterarmgehstützen versorgt. Erst danach erfolgte eine erste Versorgung mit einer Oberschenkelprothese ohne Kniegelenk. Derzeit ist sie mit einer herkömmlichen Oberschenkelprothese mit Cat-Cam-Schaft und Total-Knee versorgt. Sie lebt mittlerweile in der Bundesrepublik bei Adoptiveltern und erlernt den Beruf der Friseurin.
Unter Vorlage einer Verordnung des behandelnden Orthopäden Dr. X, F, vom 23.04.2001 und eines Kostenvoranschlags des Sanitätshauses T vom 02.05.2001 über 48.222,42 DM beantragte sie im Mai 2001 bei der Beklagten die Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenksystem. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) kam - unter Beiziehung eines Orthopädiemechaniker-Meisters - in einem Gutachten vom 07.09.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit der herkömmlichen Oberschenkelprothese gut grundversorgt sei. Allerdings fielen extreme Wackel- und Schabgeräusche am Prothesenkniegelenk auf. Es wurde vermutet, dass dies behebbar sei. Der MDK vertrat weiter die Auffassung, dass ein C-Leg bisher noch nicht probegetragen worden sei. Auch stelle sich zum Beispiel die Elektronik beim Tragen einer schweren Tasche nicht selbst ein, sondern müsse neu eingestellt werden. Da es sich um eine rein leistungsrechtliche Entscheidung handele, wurde die Entscheidung einer Kostenübernahme der Beklagten überlassen. Mit dem am 12.09.2001 zugestellten Bescheid - ohne Datum - lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug unter anderem vor, dass eine Reihe von Sozialgerichten die betreffenden Krankenkassen zur Leistung verurteilt hätten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 16.11.2001 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass durch das Tragen der C-Leg-Prothese ein erhöhter Sicherheitsgewinn beim Gehen und Stehen erreicht werde, wodurch die sonst immer wiederkehrende Gefahr schwerer Stürze weitestgehend vermieden werde. Der Bewegungsapparat werde zudem enorm entlastet, was bei dem jungen Alter der Klägerin sehr wichtig sei. Zur Zeit sei die Klägerin mit der herkömmlichen Prothese nicht ausreichend sicher versorgt. Das beantragte Kniegelenksystem sei auch wirtschaftlich, da die herkömmliche Prothese ständig repariert bzw. erneuert werden müsse. So habe die Klägerin bisher schon 15 Kniegelenke verschlissen. Bei einem C-Leg-System hingegen biete die Herstellerfirma eine 5-jährige Gewährleistung an. Die Klägerin sieht sich ferner bestätigt durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 68/01 R.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des am 12.09.2001 zugestellten Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2001 zu verurteilen, die Klägerin mit einer C-Leg-Prothese zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das Gutachten des MDK, und auf eine Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichtes vom 26.07.2001, Az. L 4 KR 6/01, worin in einem gleichgelagerten Fall der Leistungsanspruch einer Versicherten abgewiesen worden war. Im übrigen sei die Klägerin zur Zeit gut versorgt. Daher sei der Leistungsanspruch der Beklagten erfüllt, denn sie habe nur eine Basisversorgung zu leisten. Die Krankenkasse habe nach der ständigen Rechtssprechung des BSG keinen Behinderungsausgleich zu leisten, der das vollständige Gleichziehen mit Gesunden ermögliche. Soweit der Ausgleich von Behinderungsfolgen auf beruflichem Gebiet erreicht werden solle, falle dies ohnehin nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Gericht hat ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt von dem Orthopäden Dr. E, Aachen. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.02.2002 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese mit dem Kniegelenks...