Nachgehend
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden den Klägern auferlegt; sonst sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Hyperbaren Sauerstofftherapie (X- hyperbare Oxygenation - hyberbaric oxygene). Diese Behandlung besteht darin, dass der Patient in einer Kammer reinen Sauerstoff einatmet und einem Überdruck von 1,5 bis 3 bar ausgesetzt wird. Der Behandlungszeitraum pro Therapieeinheit beträgt je nach Indikation 45 Minuten bis zu über 6 Stunden. Diese Therapie wird vor allem bei der arteriellen Gasembolie eingesetzt sowie der Dekompressionskrankheit, aber auch auf dem Gebiet der Wundheilung und einigen das Innenohr betreffenden Indikationen.
Die X wurde bereits im November 1994 von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, in die Anlage II der Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Ri) unter Ziffer 16 eingeordnet. In dieser Anlage waren die Methoden aufgelistet, die vom Bundesausschuss unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse nicht für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten anerkannt waren. Gleichwohl sahen sich die gesetzlichen Krankenkassen einer Vielzahl von Leistungsanträgen ausgesetzt, zumal sich eine Reihe von Leistungserbringern etabliert hatte. Sie hielten den Ausschluss der X nicht mehr für sachgerecht. Wegen der Diskussion um die Methode beantragte die Kassenärztliche Bundesvereinigung im April 1998, sich mit der X erneut zu befassen. Schon zu Beginn des Vorjahres war beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die Projektgruppe P 17 "Hyperbare Sauerstofftherapie" eingerichtet. Sie erstattete im April 1999 ein Gutachten, in dem die Wirksamkeit der X u. a. bei akuter Hörminderung mit oder ohne Tinnitus sowie bei Knalltrauma nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin erörtert wurde. Zuvor waren ausgesuchte Indikationen, darunter diese eben genannten, in einen Monographie von Welslau u. a. unter dem Titel "Hyperbare Sauerstofftherapie" wissenschaftlich bewertet worden (1. Auflage, Göttingen, 1998).
Im April 2000 kam der Bundesausschuss erneut zu dem Ergebnis, die X nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Zwischenzeitlich hatte er die Richtlinien als solche über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) neu bearbeitet. Dort ist die X unter der Anlage B Ziffer 16 aufgeführt "Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen". Dagegen richtet sich die Klage vom 15.08.2000.
Mit Beschluss vom 23.03.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit im Hinblick auf die verschiedenen Indikationsgebiete getrennt; der vorliegende Rechtsstreit betrifft seitdem nur noch die Indikationsgebiete "akutes Knalltrauma, akuter Hörsturz mit/ohne Tinnitus".
Zwischenzeitlich ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 mit Wirkung vom 01.01.2004 der Gemeinsame Bundesausschuss eingerichtet. Er hat die Rechtsnachfolge des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen angetreten. Mit Beschluss vom 17.01.2006 hat er die BUB-Richtlinien in die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung") überführt. Die Anlage B der (früheren) BUB-Richtlinien wurde zur Anlage II der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung".
Die Kläger sehen sich einerseits in ihren durch Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) geschützten Rechten beeinträchtigt und tragen vor, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Bewertung der X nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach § 135 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buch V des Sozialgesetzbuches (SGB V) gehandelt; so habe er nicht berücksichtigt, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse "in der jeweiligen Therapierichtung" heranzuziehen seien; des Weiteren sei nicht erkennbar, auf welche Indikationen sich der Ausschluss beziehe; er müsse vollständig aufgehoben werden, soweit Teile desselben rechtswidrig seien; darüber hinaus seien die Anforderungen zu eng, die an den Nutzennachweis gestellt würden, der Beklagte lege seiner Beurteilung ein falsches Verständnis der evidenzbasierten Medizin zugrunde; so sei fraglich, ob eine verblindete randomisierte Studie überhaupt möglich sei; jedenfalls würden die vorhandenen Erhebungen, die von namhaften Wissenschaftlern durchgeführt seien, die Wirksamkeit der X gerade auch beim Knalltrauma und beim Hörsturz mit/ohne Tinnitus belegen.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat die Kammer mit Beschluss vom 24.05.2005 den Direktor der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums - Medizinische Fakultät der X - zum geri...