Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese.
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger besteht ein Zustand nach Unterschenkelamputation nach mehrfachen Rezidiven eines Liposarkoms.
Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung von Prof. Dr. T, Chefarzt der Chirurgischen Klinik C1, C2 vom 27.07.2005 und eines Kostenvoranschlags des D, C2 vom 02.08.2005 über 2.598,22 Euro beantragte er bei der Beklagten im August 2005 die Kostenübernahme einer wasserfesten Unterschenkelprothese. Der von der Beklagten beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) vertrat die Auffassung, dass Schwimmen kein Grundbedürfnis darstelle. Daraufhin lehnte die Beklagte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 10.08.2005 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, in erster Linie solle die Prothese der Hilfe bei der täglichen Körperpflege in Nassräumen dienen, da auf Grund fehlerhafter Standfestigkeit schon das Betreten der erhöhten Dusche sowie das Duschen selbst sehr problematisch sei. Daher habe Prof. Dr. T Krankengymnastik zum Muskelaufbau verordnet und regelmäßiges Schwimmen empfohlen. Das Sport- und Bäderamt der Stadt L habe aber dringend aus Sicherheitsgründen von der Benutzung von Unterarmgehhilfen abgeraten. Als ehemaliger Leistungsschwimmer fühle er sich dadurch in seinem Lebensraum sehr eingeschränkt.
Der erneut von der Beklagten beauftragte MDK vertrat die Auffassung, dass, um den Beckenrand erreichen zu können, ein Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Gehbock genutzt werden könne, wenn Unterarmgehstützen im Schwimmbad nicht erlaubt seien. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass schwimmen kein Grundbedürfnis darstelle. Außerdem sei der Kläger zur Sicherheit beim Duschen oder Baden von der Beklagten mit einem Duschhocker versorgt worden.
Am 01.02.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Versorgung mit einer normalen Unterschenkelprothese nicht ausreichend sei, da diese weder im Schwimmbad noch in Nassräumen genutzt werden könne. Auf Unterarmgehstützen könne er wegen der Unfallgefahr nicht verwiesen werden. Im Übrigen habe das LSG NRW in einem vergleichbaren Fall den Anspruch auf eine wasserfeste Prothese zuerkannt (Az.: L 16 KR 102/03).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 zu verurteilen, die Kosten für eine wasserfeste Unterschenkelprothese zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Behandlungs- und Befundberichte eingeholt von Dr. X, Chirurg, und Prof. Dr. T. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Befundberichte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch u. a. auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach Auffassung der Kammer ist die Schwimmprothese nicht erforderlich, um eine Behinderung des Klägers auszugleichen. Er benötigt wegen der Unterschenkelamputation zwar eine Unterschenkelprothese, mit der er von der Beklagten ausgestattet ist, nicht aber die beantragte wasserfeste (Schwimm-)Prothese.
Soweit - wie hier - ein Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Organfunktion nur mittelbar ersetzt, erstreckt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse nur auf solche Mittel, deren Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG, Urteil vom 21.11.2002, Az: B 3 KR 8/02 R). Nach dieser Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
Das Grundbedürfnis der Körperpflege ist zwar berührt, da der Kläger vorgetragen hat, auch beim Duschen die wasserfeste Prothese zu benöt...