Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Reduzierung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf nunmehr 30.
Mit Bescheid vom 22.02.2008 hatte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 50 festgestellt. Dabei ging er von folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen aus:
1. Teilverlust der Schilddrüse bei Gewebeneubildung 7/2005
2. Verlust der linken Nebenniere bei Gewebeneubildung 7/2005
3. Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom, Funktionseinschränkung der rechten Schulter
Unter dem 06.06.2011 hörte der Beklagte die Klägerin an und teilte mit, dass ausweislich der von den die Klägerin behandelnden Ärzten eingeholten Befundberichten bei der Klägerin nunmehr von einem GdB von unter 20 auszugehen sei. Denn hinsichtlich des Teilverlustes der Schilddrüse sei zwischenzeitlich Heilungsbewährung eingetreten. Rückfälle seien nicht aufgetreten. Mit Bescheid vom 12.07.2011 stellte der Beklagte sodann fest, dass der GdB bei der Klägerin mit weniger als 20 festzustellen sei. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin half der Beklagte mit "Abhilfebescheid" vom 05.10.2011 ab und stellte bei der Klägerin nunmehr einen GdB von 30 fest. Er stellte folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen fest:
1. Erkrankung des rheumatischen Formenkreises
2. Teilverlust der Schilddrüse
3. Verlust der linken Nebenniere
4. Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom, Funktionseinschränkung der rechten Schulter
Den weitergehenden Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher die Klägerin die Beibehaltung des bei ihr festgestellten GdB von 50 begehrt.
Sie vertritt die Auffassung, eine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Bei ihr sein ein Gesamt-GdB von mindestens 50 festzustellen, wobei auf das Funktionssystem Stoffwechsel ein GdB von 60, auf das Funktionssystem Arme ein GdB von 50, auf das Funktionssystem Rumpf ein GdB von 30, auf das Funktionssystem Gehirn und Psyche ein GdB von 30 sowie auf das Funktionssystem Beine ein GdB von 20 entfalle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2011 in der Fassung des Bescheides vom 05.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung aus Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. N1 vom 11.01.2013 sowie des Orthopäden Dr. N2 vom 20.02.2013. Auf den Inhalt der Sachverständigengutachten wird Bezug genommen und verwiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.07.2011 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 05.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht. Diese hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Bei der hier erhobenen Anfechtungsklage bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 12.04.2012 (vgl. BSG - Urteil vom 18. September 2003, B 9 SB 6/02 R mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 24 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderliche Anhörung zu einer beabsichtigten Herabsetzung des Grads der Behinderung auf zunächst weniger als 20 mit Schreiben vom 06.06.2011 erfolgt. Einer weiteren Anhörung bedurfte es nicht.
Ihre materielle Ermächtigungsgrundlage finden die von der Klägerin angefochtenen Bescheide in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes gilt, wobei dies sowohl hinsichtlich der Besserung als auch Verschlechterung anzunehmen ist, jedenfalls eine Veränderung, die es erforderlich macht, den Gesamtgrad der Behinderung um mindestens 10 anzuheben oder abzusenken.
Auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Beklagte wirksam den Bescheid vom 22.02.2008 aufgehoben und mit Bescheid vom 05.10.2011 schließlich einen GdB von 30 festgestellt. Die bei der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegenden Fu...