Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in Form eines VVaG. Versorgungsbezüge. betriebliche Altersversorgung
Orientierungssatz
Im Gegensatz zu der vom Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen und vom Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführten privaten Lebensversicherung wird jedoch bei einer Versicherung über eine klassische regulierte (vgl. 118b Abs 3 VAG) (Firmen-)Pensionskasse in der Form eines VVaG, bei dem der Arbeitnehmer bzw. freie Mitarbeiter grundsätzlich Mitglied und Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages ist, der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertigt es, die Rente aus einer solchen Pensionskasse auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als Versorgungsbezug anzusehen und der Beitragspflicht zu unterwerfen, soweit die Mitgliedschaft bei der Kasse in einer betrieblichen Tätigkeit wurzelt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Beiträge zur Krankenversicherung aus sämtlichen monatlichen Zahlungen des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden BVV) seit 01.01.2010 entrichten muss.
Der am 1945 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit Februar 2008 in der Krankenversicherung der Rentner (im Folgenden: KVdR) pflichtversichert. Er bezieht eine monatliche Rente, VBL-Versorgungsbezüge und monatliche Zahlungen vom BVV in Höhe von rund 518,00 €.
Seit 01.01.2010 führt der BVV als Zahlstelle Krankenversicherungsbeiträge aus den monatlichen Zahlungen an die Beklagte ab.
Mit Schreiben vom 26.03.2010 beantragte der Kläger die Erstattung der seiner Auffassung nach zu Unrecht aus diesen Bezügen einbehaltenen Beiträge. Mit Schreiben vom 07.09.2010 erläuterte die Beklagte die Sach- und Rechtslage und lehnte eine Erstattung ab.
Mit weiterem Schreiben vom 12.04.2011 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - erneut die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten teilte die Beklagte dem Kläger dann mit Bescheid vom 15.09.2011 mit, die vom BVV gezahlten Bezüge seien als Versorgungsbezüge zu werten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, von rund 25 Jahren und 3 Monaten Laufzeit habe er 24 Jahre Beiträge an den BVV erbracht, ohne Bankarbeitsverhältnis. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei hier eine Verbeitragung zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht gerechtfertigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf die gesetzliche Vorschrift des § 237 SGB V, wonach bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt würden. Als Versorgungsbezüge würden u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Die Zahlungen des BVV hätten eindeutig rentenähnlichen Charakter und resultierten offenbar aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis; sie stellten damit keine private Rente dar. Unabhängig hiervon stelle der BVV eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung dar. Dies allein reiche schon aus, die Zahlungen des BVV als Versorgungsbezug zu qualifizieren. Es komme nämlich allein darauf an, ob es sich grundsätzlich um Bezüge von Institutionen und aus Sicherungssystemen handele, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit oder einer Erwerbstätigkeit in der Regel bestehe. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW). Letzteres habe ausdrücklich festgestellt, dass derartige Versorgungsbezüge zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten; denn bei dem BVV handele es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Es sei auch nicht erheblich, ob und inwieweit die Rente auf Beiträgen beruhe, die der Kläger aufgebracht habe. Es entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Beitragspflicht institutionell abzugrenzen sei und es auf die Art der Finanzierung nicht ankomme. Mithin sei allein maßgebend, ob die Rente von einer Einrichtung - Institution - der betrieblichen Altersversorgung - wie hier dem BVV - gezahlt werde. Auf die individuellen Umstände des Rechtserwerbs - insbesondere auf eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung - komme es hingegen nicht an. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1660...