Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger streiten über die Höhe der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010.
Die am 09.02.1978 geborene Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 17.07.1970 geborenen Klägers zu 2). Der Kläger zu 2) ist selbständig tätig und meldete im Dezember 2009 als Gewerbe eine Detektei und einen Hausmeisterservice an. Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 vorläufig Leistungen ohne Anrechnung berücksichtigungsfähigen Einkommens in Höhe von monatlich je 553,18 EUR (323,- EUR Regelleistung und 230,18 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Der Beklagte führte zur Begründung aus, eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Klägers zu 2) aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bewilligungszeitraum feststehen. Im Oktober 2010 reichte der Kläger zu 1) die abschließenden Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beim Beklagten ein. Nach seinen Angaben erzielte er in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Betriebseinnahmen in Höhe von 46.486,53 EUR und die Summe der Betriebsausgabe belief sich auf 40.157,42 EUR.
Mit dem an die Klägerin zu 1) adressierten Änderungsbescheid vom 13.01.2012 setzte der Beklagte die an die Kläger bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 endgültig fest. Unter Anrechnung eines berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkommens in Höhe von 789,36 EUR (monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.054,85 EUR abzüglich Freibeträge in Höhe von 265,49 EUR) bewilligte er den Klägern je Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,50 EUR monatlich bzw. für den Monat März 2010 in Höhe von 160,90 EUR. Mit einem weiteren Bescheid vom 13.01.2012 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 1) nach der endgültigen Festsetzung der Leistungen für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Regelleistung und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 2.368,08 EUR erstattet. Ein weiterer Erstattungsbescheid erging gegenüber dem Kläger zu 2), der Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Köln mit dem Az.: S 25 AS 4097/12 war.
Gegen die Bescheide vom 13.01.2012 erhob die Klägerin zu 1) - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - mit zwei Schreiben vom 24.01.2012 jeweils Widerspruch und führte zur Begründung aus, für sie sei unklar, wie der Beklagte den Gewinn in Höhe von 6.329,11 EUR berechnet habe. Darüber hinaus habe der Beklagte vor Erlass und Bekanntgabe des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides 10 Monate Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die zur Aufhebung und Erstattung benötigt worden seien. Gemäß § 45, 48 Sozialgesetzgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) müsse ein Erstattungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis erlassen werden, sonst sei der Bescheid rechtswidrig. Vor Erlass des Erstattungsbescheides sei zudem eine Anhörung unterblieben. Schließlich habe der Kläger zu 2) im streitbefangenen Zeitraum seinem Sohn Unterhalt in Höhe von 200,- EUR geleistet und sei auch seiner Mutter, Frau Duda, zum Unterhalt verpflichtet gewesen, die neben ihrer Rente in Höhe von 78,- EUR keine Leistungen erhalten habe. Die Unterhaltsleistungen seien vom Einkommen des Klägers zu 2) abzuziehen. Zum Beleg der Unterhaltszahlungen reichte sie bei dem Beklagten eine schriftliche Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu 2) vom 24.05.2012 ein, nach der der Kläger zu 2) in der Zeit von Februar bis Juli 2010 Geld- und Sachleistungen (Kleidung, Schulausflüge etc.) im Wert von 250,- EUR monatlich für den Unterhalt seines Sohnes Patrick T. (geb. 07.06.1997) geleistet habe. Weiter reichte sie die gegenüber der Ausländerbehörde erteilte Verpflichtungserklärung des Klägers zu 2) vom 11.05.2009 ein, in der dieser sich verpflichtete hatte, nach dem Zuzug seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland für alle Kosten aufzukommen, die während ihres Aufenthaltes anfallen.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 24.09.2012 (Az: 106/12 und 107/12) wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zu 1) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagten aus, nach den Angaben des Klägers zu 2) habe dieser in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 aus seiner selbständigen Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von 6.239,11 EUR erzielt, so dass auf die Leistungen nach dem SGB II ein durchschnittlicher Gewinn in Höhe von 1.054,85 EUR (6.239,11 EUR : 6 Monate) als Einkommen anzurechnen gewesen sei. Hiervon könne der an den Sohn des Klägers zu 2) geleistete Unterhalt nicht abgesetzt werden, da es sich um einen freiwillig geleisteten Unterhalt gehandelt habe. Ein vom Jugendamt oder durch ein Gericht festgestellter Titel sei nicht vorgelegt worden. Auch der an die Mutter ...