Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht des Studenten während eines Praktikums
Orientierungssatz
1. Versicherungspflicht eines Studenten während einer gleichzeitigen Tätigkeit auf einem Praxisphasenplatz setzt eine Beschäftigung des Studenten, dessen Eingliederung in den Betrieb und seine Weisungsunterworfenheit gegenüber den Mitarbeitern des Betriebes voraus. Soll die vereinbarte Vergütung lediglich die zu zahlenden Studiengebühren abdecken, ist Entgeltlichkeit nicht gegeben.
2. Versicherungsfreiheit besteht auch für denjenigen Studenten, der während der Dauer des Studiums ein Praktikum ableistet. Ordnet sich die Praxisphase den Erfordernissen des Studiums unter, besteht Versicherungsfreiheit als Studierender.
Tenor
Der Bescheid vom 18.10.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 werden aufgehoben, soweit Beiträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nachgefordert worden sind. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, trägt die Beklagte. Der Streitwert wird endgültig auf ... Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen zu 1) und 2) für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2004.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) absolvierten in dem genannten Zeitraum einen dualen Studiengang zum Diplombetriebswirt (FH) mit dem Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen an einer Zweigstelle der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Bergisch Gladbach, und zwar der Beigeladene zu 2) im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2004 und der Beigeladene zu 1) seit dem 01.10.2003.
Nach § 5 der Studienordnung der FHDW vom 01.10.2001 beträgt die Regelstudienzeit für den von den Beigeladenen belegten Studiengang drei Jahre. Das Studium gliedert sich in insgesamt 12 Studienquartale, davon 6 zwölfwöchige Hochschulquartale und 6 Praxisquartale. Nach § 5 Abs. 4 der Studienordnung müssen die Studierenden mindestens 48 Wochen betriebliche Praxisphasen nachweisen. Nach § 7 der Studienordnung wird von der FHDW ein Praxisausschuss, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisquartale zuständig ist, einberufen. Während der Praxisquartale sollen den Studierenden in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildungsinhalte sollen im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft werden. Im Falle einer Ablehnung der Inhalte der Praxisphasen durch den Praxisausschuss sollen die Inhalte der Praxisphase durch Praxisausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt werden. Für die Durchführung der Praxisquartale soll die FHDW jedem Studierenden einen prüfungsberechtigten Prüfer als Betreuer benennen. Über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeit der Praxisphasen haben die Studierenden einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von der Praxisstelle bestätigt sein muss. In der dritten Praxisphase haben die Studierenden ein zwölfwöchiges Projekt durchzuführen und darüber eine Projektarbeit anzufertigen (§ 6 der Studienordnung). In der sechsten Praxisphase ist die Diplomarbeit mit einer zwölfwöchigen Bearbeitungszeit zu erstellen.
Vor Beginn ihres Studiums schlossen die Beigeladenen zu 1) und 2) mit der FHDW Studienverträge ab, der Beigeladene zu 2) im Mai 2001 und der Beigeladene zu 1) im Oktober 2002. Darin verpflichteten sie sich u.a. zur Zahlung von Studiengebühren, die im Falle des Beigeladenen zu 2) ... DM pro Monat und im Falle des Beigeladenen zu 1) nach § 2 des Studienvertrages vom 02.10.2002 monatlich ... Euro betrugen.
Entsprechend den Vorgaben der FHDW bewarben sich die Beigeladenen zu 1) und 2) nach Abschluss des Studienvertrages um einen Praxisphasenplatz bei der Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH ein Steuerberatungsbüro betreibt.
Nachdem sich die Klägerin bereit erklärt hatte, dem Beigeladenen zu 2) einen Praxisphasenplatz zur Verfügung zu stellen, unterzeichnete sie am 20.09.2001 einen von der FHDW vorformulierten und der Klägerin übersandten Kooperationsvertrag. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin und die FHDW bei der Durchführung der dualen Studiengänge an der FHDW zusammenarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich, für jeden zum Studium an der FHDW angemeldeten Studierenden während des 3jährigen dualen Studiums für 6 Praxisquartale von insgesamt 72 Wochen Dauer einen Praxisphasenplatz zur Verfügung zu stellen und eine geregelte Betreuung während der Durchführung der Praxisphasen zu gewährleisten sowie die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Anfertigung und Betreuung der Projektarbeit und der Diplomarbeit sicher zu stellen. Nach Ziff. 6 des Kooperationsvertrages sollte vor allen Phasen der Praxisdurchführung ein Abstimmungsgespräch stattfinden, das ein schriftliches Gestaltungskonzept zum Ergebnis haben sollte. Die Ziff. 4 des Vertrages, wonach...