Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2017; Aktenzeichen B 10 EG 9/17 B)

 

Tenor

Der Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 - 31.05.2015 bis 30.07.2015 - Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Klagegegenstand ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes.

Der Kläger ist verheiratet und hat einen Sohn, H3, der am 31.12.2014 geboren wurde.

Der Kläger stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat seines Kindes.

Er übersandte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014.

Weiterhin legte er Entgeltbescheinigungen der M1 GmbH mit Sitz in U für die Monate Januar bis Mai 2013 sowie den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.06.2013 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2013 vor. Darüber hinaus übersandte er Bezügemitteilungen der E AG für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2014. Er wies darauf hin, dass er von Januar bis September 2013 in der Steuerklasse III und ab Oktober 2013 in der Steuerklasse IV gewesen sei.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2015 Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes - 31.05.2015 bis 30.07.2015 - in vorläufiger Höhe von 1.016,51 EUR monatlich.

Der Beklagte legte als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2013 zugrunde. In diesem Zeitraum berücksichtigte er Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. insgesamt 25.673,31 EUR brutto. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages gelangte er zu einem Einkommen von 25.006,67 EUR brutto. Dividiert durch 12 ergab sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.083,89 EUR. Dieses Einkommen minderte er um Abzüge i.H.v. insgesamt 520,03 EUR. Er gelangte zu einem monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt i.H.v. 1.563,86 EUR. 65 Prozent dieses Betrages ergaben das monatliche Elterngeld von 1.016,51 EUR.

Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Elterngeldbewilligung vorläufig erfolgt sei, da noch festgestellt werden müsse, in welcher Höhe der Kläger während des Elterngeldbezuges Erwerbseinkünfte erzielt habe.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er darauf stützte, dass als Bemessungszeitraum die Monate von Dezember 2013 bis November 2014 zu berücksichtigen seien. Es seien im Zeitraum von 2013 bis 2015 keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden.

Die Bezirksregierung N wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 zurück. Sie hielt daran fest, dass für die Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgeblich sei.

Der Kläger hat am 01.09.2015 Klage erhoben.

Er vertritt die Auffassung, für die Berechnung des Elterngeldes seien die Einkünfte in den Monaten Dezember 2013 bis November 2014 maßgeblich, weil er zu keinem Zeitpunkt Einkünfte im Sinne von § 2 d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gehabt habe.

Er habe bis Februar 2012 ein Gewerbe im Bereich Kaufberatung und Verkaufsvermittlung betrieben. Er habe das Gewerbe zum 29.02.2012 abgemeldet und danach nicht wieder ein Gewerbe ausgeübt. Er hat die Gewerbeabmeldung vom 22.02.2012 vorgelegt.

Der Kläger trägt weiterhin vor, er habe von 2012 bis zum 19.02.2014 Geschäftsanteile an einer GmbH luxemburgischen Rechts namens C in M2 gehabt. Die Gesellschaft sei zum 19.02.2014 aufgelöst worden. Der Wert der Anteile sei gesunken. Das Finanzamt habe einen Verlust von - 8.022,00 EUR steuerlich anerkannt, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ergebe. Der Kläger hat die Löschungseintragung der Gesellschaft übersandt.

Weiterhin hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2013 eingereicht.

Ergänzend trägt der Kläger vor, dass ihm auch dann ein höheres Elterngeld zustehe, wenn auf das Kalenderjahr 2013 als Bemessungszeitraum abgestellt werde. Es sei zu beachten, dass er sich im Zeitraum von Januar bis September 2013 in Steuerklasse III befunden habe. Demgegenüber berücksichtige der Beklagte für das gesamte Kalenderjahr 2013 die Steuerklasse IV.

Diesem Vorbringen hat der Beklagte Rechnung getragen und den Bescheid vom 13.01.2016 erteilt, mit dem er das Elterngeld auf 1149,85 EUR monatlich festgesetzt hat. Dabei ist er weiterhin von monatlichen Einkünften vor der Geburt in Höhe von 2083,89 EUR brutto ausgegangen. Diesen Betrag hat er um Abzüge in Höhe von 314,89 EUR gemindert und ist so zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1769,00 EUR gelangt. Multipliziert mit 65 % ergibt sich das monatliche Elterngeld von 1149,85 EUR.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und...

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